231.2
TOGLTO
CH
Art. 14 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Anmeldung
ToG; 2. Kapitel: Das Register
Art. 14 ToG · Anmeldung
Die Anmeldung zum Registereintrag umfasst für jede Topographie: a. das Eintragungsgesuch mit einer genauen Bezeichnung der Topographie und ihres Verwendungszweckes; b. Unterlagen zur Identifizierung der Topographie; c. das Datum der ersten Verbreitung der Topographie, wenn diese bereits verbreitet wurde; d. Angaben, aus denen sich die formelle Schutzberechtigung nach Artikel 2 ergibt.
Für jede Anmeldung ist eine Gebühr zu bezahlen.
Eine Topographie gilt als angemeldet, sobald die Anmeldegebühr bezahlt ist und alle Unterlagen nach Absatz 1 eingereicht worden sind.