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231.2 TOGLTO CH

Art. 12 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Hilfeleistung durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 12 ToG · Hilfeleistung durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

Die Hilfeleistung durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit richtet sich nach den Artikeln 75–77 h des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 .

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