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231.2 TOGLTO CH

Art. 11 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) - Strafbestimmungen

ToG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 11 ToG · Strafbestimmungen

Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig: a. mit irgendwelchen Mitteln oder in irgendwelcher Form eine Topographie nachbildet; b. eine Topographie oder nachgebildete Ausführungen einer Topographie in Verkehr bringt, anbietet, veräussert, vermietet, verleiht oder sonst wie verbreitet oder zu diesen Zwecken einführt; c. sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben.

Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. ...

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