231.11
URVODAU
CH
Art. 2 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URV) - Rechtsstellung
URV; 1. Kapitel: Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
Art. 2 URV · Rechtsstellung
Die Amtsdauer, das Ausscheiden aus der Schiedskommission und die Entschädigungsansprüche für Kommissionsmitglieder richten sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 .
Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.