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231.11 URVODAU CH

Art. 2 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URV) - Rechtsstellung

URV; 1. Kapitel: Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
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Art. 2 URV · Rechtsstellung

Die Amtsdauer, das Ausscheiden aus der Schiedskommission und die Entschädigungsansprüche für Kommissionsmitglieder richten sich nach der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 .

Die Kommissionsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.

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