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231.1 URGLDA CH

Art. 39b Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) - Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

URG; 3a. Titel: Schutz von technischen Massnahmen und von Informationen für die Wahrnehmung von Rechten
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Art. 39b URG · Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die: a. die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Artikel 39 a Absatz 2 auf die in den Artikeln 19–28 geregelten Schranken des Urheberrechts beobachtet und darüber Bericht erstattet; b. als Verbindungsstelle zwischen den Nutzer- und Konsumentenkreisen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.

Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzelnen. Wenn das durch die Schranken des Urheberrechts geschützte öffentliche Interesse es erfordert, kann er vorsehen, dass die Fachstelle Massnahmen verfügen kann.

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