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Art. 985 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere; Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere; Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere; C. Kraftloserklärung; I. Im Allgemeinen; 5. Wirkung; a. Bei Vorlegung der Urkunde
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Art. 985 OR

Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier vorgelegt, so setzt das Gericht dem Gesuchsteller Frist zur Anhebung der Klage auf Herausgabe der Urkunde.

Klagt der Gesuchsteller nicht binnen dieser Frist, so gibt das Gericht die Urkunde zurück und hebt das Zahlungsverbot auf.

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