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Art. 982 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere; Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere; Dritter Abschnitt: Die Inhaberpapiere; C. Kraftloserklärung; I. Im Allgemeinen; 2. Zahlungsverbot
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Art. 982 OR

Dem aus dem Wertpapier Verpflichteten kann auf Verlangen des Gesuchstellers die Einlösung unter Hinweis auf die Gefahr doppelter Zahlung verboten werden.

Soll ein Couponsbogen kraftlos erklärt werden, so findet auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Coupons die Bestimmung über die Kraftloserklärung der Zinscoupons entsprechende Anwendung.

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