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ORCO
CH
Art. 968 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)
OR; Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere; Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; C. Übertragung des Wertpapiers; II. Indossierung; 1. Form
Art. 968 OR
Die Indossierung erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften über den Wechsel.
Das ausgefüllte Indossament gilt in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Übertragung.