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Art. 968 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Fünfte Abteilung: Die Wertpapiere; Dreiunddreissigster Titel: Die Namen-, Inhaber- und Ordrepapiere; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; C. Übertragung des Wertpapiers; II. Indossierung; 1. Form
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Art. 968 OR

Die Indossierung erfolgt in allen Fällen nach den Vorschriften über den Wechsel.

Das ausgefüllte Indossament gilt in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Übertragung.

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