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Art. 960d Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung; Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung, Rechnungslegung, weitere Transparenz- und Sorgfaltspflichten ; Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung und Zwischenabschluss ; D. Bewertung; II. Aktiven; 4. Anlagevermögen
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Art. 960d OR

Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden.

Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten.

Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

ZK.2016.6 · bs (Art. 960d OR)
Minority Shareholder v. Company: Special Audit for Undervalued Asset Sale
This article on write-downs was cited in the reasoning regarding the expected accounting treatment of maintenance needs.