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Art. 899a Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft; Fünfter Abschnitt: Organisation der Genossenschaft; B. Verwaltung; IV. Geschäftsführung und Vertretung; 3. Verträge zwischen der Genossenschaft und ihrem Vertreter
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Art. 899a OR

Wird die Genossenschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

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