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Art. 862 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft; Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter; D. Rechte; III. Allfällige Rechte auf den Jahresgewinn ; 5. Fonds zu Wohlfahrtszwecken
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Art. 862 OR

Die Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens sowie für Genossenschafter vorsehen.

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