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Art. 856 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft; Vierter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Genossenschafter; D. Rechte; II. Kontrollrecht der Genossenschafter; 1. Bekanntmachung des Geschäftsberichts
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Art. 856 OR

Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urabstimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzernrechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.

Sofern die Unterlagen nicht elektronisch zugänglich sind, kann jeder Genossenschafter während eines Jahres nach der Generalversammlung verlangen, dass ihm der Geschäftsbericht in der von der Generalversamm lung genehmigten Form sowie der Revisionsbericht zugestellt werden.

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