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Art. 830 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft; Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung; C. Errichtung; I. Erfordernisse; 1. Im Allgemeinen
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Art. 830 OR

Die Genossenschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Genossenschaft zu gründen, und darin die Statuten und die Organe festlegen.

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