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220 ORCO CH

Art. 80 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen; Zweiter Titel: Die Wirkung der Obligationen; Erster Abschnitt: Die Erfüllung der Obligationen; C. Zeit der Erfüllung; IV. Fristverlängerung
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Art. 80 OR

Ist die vertragsmässige Frist verlängert worden, so beginnt die neue Frist, sofern sich aus dem Vertrage nicht etwas anderes ergibt, am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

RBOG.2010.Nr.13 · tg (Art. 80 OR)
Indefinite Postponement of Debt Obligation and Creditor Termination Rights
This article is referenced in relation to the end of a deferral period.