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Art. 795d Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter; D. Nachschüsse und Nebenleistungen; I. Nachschüsse; 5. Fortdauer
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Art. 795d OR

Für Gesellschafter, die aus der Gesellschaft ausscheiden, besteht die Nachschusspflicht unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen während dreier Jahre weiter. Der Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt sich nach der Eintragung ins Handelsregister.

Ausgeschiedene Gesellschafter müssen Nachschüsse nur leisten, wenn die Gesellschaft in Konkurs fällt.

Ihre Nachschusspflicht entfällt, soweit sie von einem Rechtsnachfolger erfüllt wurde.

Die Nachschusspflicht ausgeschiedener Gesellschafter darf nicht erhöht werden.

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