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Art. 795 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter; D. Nachschüsse und Nebenleistungen; I. Nachschüsse; 1. Grundsatz und Betrag
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Art. 795 OR

Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten.

Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.

Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.

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