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Art. 792 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Achtundzwanzigster Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Gesellschafter; A. Stammanteile; V. Gemeinschaftliches Eigentum
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Art. 792 OR

Steht ein Stammanteil mehreren Berechtigten ungeteilt zu, so: 1. haben diese gemeinsam eine Person zu bezeichnen, die sie vertritt; sie können die Rechte aus dem Stammanteil nur durch diese Person ausüben; 2. haften diese für Nachschusspflichten und Nebenleistungspflichten solidarisch.

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