220
ORCO
CH
Art. 730 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)
OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft; Dritter Abschnitt: Organisation der Aktiengesellschaft; C. Revisionsstelle; V. Gemeinsame Bestimmungen; 1. Wahl der Revisionsstelle
Art. 730 OR
Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle.
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.
Finanzkontrollen der öffentlichen Hand oder deren Mitarbeiter können als Revisionsstelle gewählt werden, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Die Vorschriften über die Unabhängigkeit gelten sinngemäss.
Wenigstens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 2002.2541 (Art. 730 de la loi fédérale du 30 mars 1911 complétant le code civil suisse (Livre cinquième: Droit des obligations) (CO; RS 220))
Parliamentary Oversight of Transalpine Railway Construction in 2002
This provision relates to the legal obligation of business secrecy, which was partly waived for auditing purposes.