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Art. 693 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft; Zweiter Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionäre; J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte; III. Stimmrecht in der Generalversammlung; 2. Stimmrechtsaktien
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Art. 693 OR

Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.

Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für: 1. die Wahl der Revisionsstelle; 2. die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile; 3. die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderuntersuchung; 4. die Beschlussfassung über die Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage.

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