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Art. 656e Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; J. Partizipationsscheine; III. Rechtsstellung des Partizipanten; 3. Vertretung im Verwaltungsrat
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Art. 656e OR

Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.

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