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Art. 656b Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; J. Partizipationsscheine; II. Partizipations- und Aktienkapital
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Art. 656b OR

Der Anteil des Partizipationskapitals, der sich aus Partizipationsscheinen zusammensetzt, die an einer Börse kotiert sind, darf das Zehnfache des im Handelsre gister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen. Der übrige Teil des Partizi pationskapitals darf das Doppelte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals nicht übersteigen.

Die Bestimmungen über das Mindestkapital finden keine Anwendung.

Das Partizipationskapital ist dem Aktienkapital zuzurechnen bei: 1. der Bildung der gesetzlichen Gewinnreserve; 2. der Verwendung der gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven; 3. der Beurteilung, ob eine Unterbilanz oder ein Kapitalverlust vorliegt; 4. der Beschränkung des Umfangs einer Erhöhung des Kapitals aus bedingtem Kapital; 5. der Festlegung der unteren und der oberen Grenze eines Kapitalbands.

Die Schwellenwerte sind für Aktionäre und Partizipanten gesondert zu berechnen bei: 1. der Einleitung einer Sonderuntersuchung im Fall der Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Generalversammlung; 2. der Auflösung der Gesellschaft durch Urteil des Gerichts; 3. der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Artikel 697 j.

Sie werden berechnet: 1. für den Erwerb eigener Aktien auf der Grundlage der ausgegebenen Aktien; 2. für den Erwerb eigener Partizipationsscheine auf der Grundlage der ausgegebenen Partizipationsscheine.

Sie sind ausschliesslich auf der Grundlage des Aktienkapitals zu berechnen: 1. für das Recht auf Einberufung der Generalversammlung; 2. für das Traktandierungs- und Antragsrecht.

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