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Art. 653f Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals; II. Erhöhung aus bedingtem Kapital; 6. Durchführung der Kapitalerhöhung; b. Prüfungsbestätigung
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Art. 653f OR

Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres prüft ein zugelassener Revisionsexperte, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und gegebenenfalls dem Prospekt entsprochen hat. Er bestätigt das Ergebnis schriftlich.

Der Verwaltungsrat kann eine frühere Prüfung anordnen.

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