Art. 653b Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)
Art. 653b OR
Die Statuten müssen angeben: 1. den Nennbetrag des bedingten Kapitals; 2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; 3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten; 4. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre, sofern die Optionsrechte nicht diesen zugeteilt werden; 5. Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien; 6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien; 7. die Form der Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und des Verzichts auf diese Rechte.
Werden die Anleihens- oder ähnlichen Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben: 1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder der Optionsrechte; 2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist.
Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmung über die Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital in das Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.