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Art. 652f Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; I. Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals; I. Ordentliche Kapitalerhöhung; 7. Prüfungsbestätigung
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Art. 652f OR

Ein zugelassener Revisor prüft den Kapitalerhöhungsbericht und bestätigt schriftlich, dass dieser vollständig und richtig ist.

Keine Prüfungsbestätigung ist erforderlich, wenn die Einlage auf das neue Aktienkapital in Geld erfolgt, das Aktienkapital nicht zur Vornahme einer Sachübernahme erhöht wird und die Bezugsrechte nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Z2 2021 15 · zg (Art. 652f OR)
Shareholder Special Audit Limited to Capital Increase Dispute
Cited in the rephrased question (Q. 29) addressed to the special examiner regarding the examiner's confirmation of the report's completeness.