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ORCO
CH
Art. 623 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)
OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Sechsundzwanzigster Titel: Die Aktiengesellschaft; Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen; C. Aktien; II. Zerlegung und Zusammenlegung
Art. 623 OR
Die Generalversammlung ist befugt, durch Statutenänderung bei unverändert bleibendem Aktienkapital die Aktien in solche von kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zu solchen von grösserem Nennwert zusammenzulegen.
Für die Zusammenlegung von Aktien, die nicht an einer Börse kotiert sind, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.