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ORCO
CH
Art. 613 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)
OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft; Dritter Abschnitt: Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten; E. Stellung der Privatgläubiger
Art. 613 OR
Die Privatgläubiger eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditärs sind nicht befugt, das Gesellschaftsvermögen zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.
Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist nur, was dem Schuldner an Zinsen, Gewinn und Liquidationsanteil sowie an allfälligem Honorar aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.