220
ORCO
CH
Art. 596 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)
OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft; Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung; C. Registereintrag; I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen
Art. 596 OR
Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
...
Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister einzutragen.