Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220 ORCO CH

Art. 596 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Fünfundzwanzigster Titel: Die Kommanditgesellschaft; Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung; C. Registereintrag; I. Ort der Eintragung und Sacheinlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (1,685 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 596 OR

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

...

Soll die Kommanditsumme nicht oder nur teilweise in bar entrichtet werden, so ist die Sacheinlage in der Anmeldung ausdrücklich und mit bestimmtem Wertansatz zu bezeichnen und in das Handelsregister einzutragen.

← Art. 595 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR) Art. 597 OR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →