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Art. 587 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft; Fünfter Abschnitt: Liquidation; F. Auseinandersetzung; I. Bilanz
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Art. 587 OR

Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.

Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse zu errichten.

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