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ORCO
CH
Art. 587 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)
OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft; Fünfter Abschnitt: Liquidation; F. Auseinandersetzung; I. Bilanz
Art. 587 OR
Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
Bei länger andauernder Liquidation sind jährliche Zwischenabschlüsse zu errichten.