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Art. 577 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft; Vierter Abschnitt: Auflösung und Ausscheiden; C. Ausscheiden von Gesellschaftern; II. Ausschliessung durch das Gericht
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Art. 577 OR

Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AP.2011.93 · vd (Art. 577 CO)
Partnership Continuation and Property Transfer Dispute
This article concerning the just cause for dissolution of a general partnership was used to justify the exclusion of one associate (the appellant) based on his obstructive behavior.