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Art. 554 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft; Vierundzwanzigster Titel: Die Kollektivgesellschaft; Erster Abschnitt: Begriff und Errichtung; C. Registereintrag; I. Ort der Eintragung
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Art. 554 OR

Die Gesellschaft ist ins Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

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