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Art. 528 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Zweiundzwanzigster Titel: Der Leibrentenvertrag und die Verpfründung; B. Verpfründung; V. Aufhebung; 3. Aufhebung beim Tod des Pfrundgebers
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Art. 528 OR

Beim Tode des Pfrundgebers kann der Pfründer innerhalb Jahresfrist die Aufhebung des Pfrundverhältnisses verlangen.

In diesem Falle kann er gegen die Erben eine Forderung geltend machen, wie sie im Konkurse des Pfrundgebers ihm zustände.

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