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Art. 482 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag; C. Lagergeschäft; I. Berechtigung zur Ausgabe von Warenpapieren
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Art. 482 OR

Ein Lagerhalter, der sich öffentlich zur Aufbewahrung von Waren anerbietet, kann von der zuständigen Behörde die Bewilligung erwirken, für die gelagerten Güter Warenpapiere auszugeben.

Die Warenpapiere sind Wertpapiere und lauten auf die Herausgabe der gelagerten Güter.

Sie können als Namen-, Ordre- oder Inhaberpapiere ausgestellt sein.

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