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Art. 477 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag; A. Hinterlegung im Allgemeinen; III. Pflichten des Aufbewahrers; 2. Rückgabe; c. Ort der Rückgabe
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Art. 477 OR

Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.

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