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Art. 474 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Neunzehnter Titel: Der Hinterlegungsvertrag; A. Hinterlegung im Allgemeinen; III. Pflichten des Aufbewahrers; 1. Verbot des Gebrauchs
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Art. 474 OR

Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.

Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.

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