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Art. 445 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Sechzehnter Titel: Der Frachtvertrag; B. Wirkungen; II. Stellung des Frachtführers; 1. Behandlung des Frachtgutes; b. Verkauf
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Art. 445 OR

Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen und kann das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungshindernissen verkaufen lassen.

Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Beteiligten zu benachrichtigen.

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