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Art. 421 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Vierzehnter Titel: Die Geschäftsführung ohne Auftrag; A. Stellung des Geschäftsführers; III. Haftung des vertragsunfähigen Geschäftsführers
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Art. 421 OR

War der Geschäftsführer unfähig, sich durch Verträge zu verpflichten, so haftet er aus der Geschäftsführung nur, soweit er bereichert ist oder auf böswillige Weise sich der Bereicherung entäussert hat.

Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung aus unerlaubten Handlungen.

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