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Art. 409 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Dreizehnter Titel: Der Auftrag; Zweiter Abschnitt: Der Kreditbrief und der Kreditauftrag; B. Kreditauftrag; II. Vertragsunfähigkeit des Dritten
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Art. 409 OR

Der Auftraggeber kann dem Beauftragten nicht die Einrede entgegensetzen, der Dritte sei zur Eingehung der Schuld persönlich unfähig gewesen.

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