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Art. 360f Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag; Dritter Abschnitt: Gesamtarbeitsvertrag und Normalarbeitsvertrag; B. Normalarbeitsvertrag; IV. Mindestlöhne; 6. Meldung
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Art. 360f OR

Erlässt ein Kanton in Anwendung von Artikel 360 a einen Normalarbeitsvertrag, so stellt er dem zuständigen Bundesamt ein Exemplar zu.

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