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Art. 352 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag; Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge; C. Der Heimarbeitsvertrag; II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers; 1. Ausführung der Arbeit
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Art. 352 OR

Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.

Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 88-811 (Art. 352 al. 1 CO)
Parliamentary Debate on Combating Money Laundering and Drug Trafficking
Cited to establish the obligation for federal and cantonal authorities to provide mutual legal assistance in criminal matters, provided that official secrecy does not stand in the way, which is applicable when reporting criminal violations of the banking law.