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Art. 348 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag; Zweiter Abschnitt: Besondere Einzelarbeitsverträge; B. Der Handelsreisendenvertrag; II. Pflichten und Vollmachten des Handelsreisenden; 1. Besondere Pflichten
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Art. 348 OR

Der Handelsreisende hat die Kundschaft in der ihm vorgeschriebenen Weise zu besuchen, sofern nicht ein begründeter Anlass eine Änderung notwendig macht; ohne schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers darf er weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Geschäfte vermitteln oder abschliessen.

Ist der Handelsreisende zum Abschluss von Geschäften ermächtigt, so hat er die ihm vorgeschriebenen Preise und andern Geschäftsbedingungen einzuhalten und muss für Änderungen die Zustimmung des Arbeitgebers vorbehalten.

Der Handelsreisende hat über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten, die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln und ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

C/24746/2009 · ge (art. 348 al. 1 CO)
Collaboration Agreement Reclassified as Employment Contract
Cited in the reasoning as part of the criteria for qualifying a commercial agent contract, which is assimilated to an employment contract.