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Art. 335e Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag; Erster Abschnitt: Der Einzelarbeitsvertrag; G. Beendigung des Arbeitsverhältnisses; IIbis. Massenentlassung; 2. Geltungsbereich
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Art. 335e OR

Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelten auch für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Dauer enden.

Sie gelten nicht für Betriebseinstellungen infolge gerichtlicher Entscheide sowie bei Massenentlassung im Konkurs oder bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.

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