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Art. 283 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Achter Titelbis: Die Pacht; D. Pflichten des Pächters; II. Sorgfalt, Rücksichtnahme und Unterhalt; 1. Sorgfalt und Rücksichtnahme
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Art. 283 OR

Der Pächter muss die Sache sorgfältig gemäss ihrer Bestimmung bewirtschaften, insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit sorgen.

Der Pächter einer unbeweglichen Sache muss auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

11 09 101 · lu (Art. 283 Abs. 1 OR)
Farm Lease Termination and Milk Quota Repossession Obligation
Cited in the dispositive, referring to the tenant's duty to manage the leased property carefully.