Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
220 ORCO CH

Art. 281 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Achter Titelbis: Die Pacht; D. Pflichten des Pächters; I. Zahlung des Pachtzinses und der Nebenkosten; 1. Im Allgemeinen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (1,685 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 281 OR

Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezahlen, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

Für die Nebenkosten gilt Artikel 257 a.

← Art. 280 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR) Art. 282 OR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

C/24731/2013 · ge (art. 281 al. 1 CO)
Estate Division Dispute: Agricultural Asset Valuation and Debt Claims
Used analogously to determine the due date of agricultural lease payments.