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ORCO
CH
Art. 232 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)
OR; Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse; Sechster Titel: Kauf und Tausch; Vierter Abschnitt: Besondere Arten des Kaufes; D. Versteigerung; III. Gebundenheit des Bietenden; 2. Bei Grundstücken
Art. 232 OR
Die Zu- oder Absage muss bei Grundstücken an der Steigerung selbst erfolgen.
Vorbehalte, durch die der Bietende über die Steigerungsverhandlung hinaus bei seinem Angebote behaftet wird, sind ungültig, soweit es sich nicht um Zwangsversteigerung oder um einen Fall handelt, wo der Verkauf der Genehmigung durch eine Behörde bedarf.