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Art. 178 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (OR)

OR; Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen; Fünfter Titel: Die Abtretung von Forderungen und die Schuldübernahme; B. Schuldübernahme; III. Wirkung des Schuldnerwechsels; 1. Nebenrechte
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Art. 178 OR

Die Nebenrechte werden vom Schuldnerwechsel, soweit sie nicht mit der Person des bisherigen Schuldners untrennbar verknüpft sind, nicht berührt.

Von Dritten bestellte Pfänder sowie die Bürgen haften jedoch dem Gläubiger nur dann weiter, wenn der Verpfänder oder der Bürge der Schuldübernahme zugestimmt hat.

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