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Art. 4 Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS) - Daten: Genauigkeit und Zuverlässigkeit

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Art. 4 VAV-VBS · Daten: Genauigkeit und Zuverlässigkeit

Die Daten der amtlichen Vermessung müssen eine für den Gebrauch differenzierte und angemessene Genauigkeit aufweisen.

Für die Genauigkeitsanforderungen an die Daten gelten folgende Toleranzstufen (TS) für die nachfolgend genannten Gebiete: a. TS 1: Stadtgebiete; b. TS 2: Bauzonen und überbaute Gebiete; c. TS 3: intensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete; d. TS 4: extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete; e. TS 5: Sömmerungsgebiete und unproduktive Gebiete.

Die Kantone sind für die Zuordnung der Gebiete zuständig.

Für den Plan für das Grundbuch erlassen die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion und das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) gemeinsame Weisungen über die minimalen Anforderungen an die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten für jede Toleranzstufe. Für die übrigen Daten der amtlichen Vermessung erlässt die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion Weisungen über diese Anforderungen.

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