Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.432.21 VAV-VBSOMO-DDPSOMU-DDPS CH

Art. 2 Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS) - Fixpunkte

VAV-VBS
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 VAV-VBS · Fixpunkte

Fixpunkte sind Bezugspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der Landesvermessung bestimmt und im Gelände durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.

Lagefixpunkte sind nach ihrer Lage und in der Regel nach ihrer Höhe bestimmt. Höhenfixpunkte sind nach ihrer Lage und Höhe bestimmt.

Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2, Kategorie 3: LFP3).

Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2, Kategorie 3: HFP3).

Die Lage und die Anzahl der Fixpunkte richten sich nach den Bedürfnissen der Nachführung.

Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Weisungen über die Einzelheiten der Anforderungen an die Fixpunkte.

← Art. 1 VAV-VBS Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS) - Punktzeichen Art. 2 VAV-VBS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →