Art. 2 Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS) - Fixpunkte
Art. 2 VAV-VBS · Fixpunkte
Fixpunkte sind Bezugspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der Landesvermessung bestimmt und im Gelände durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.
Lagefixpunkte sind nach ihrer Lage und in der Regel nach ihrer Höhe bestimmt. Höhenfixpunkte sind nach ihrer Lage und Höhe bestimmt.
Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2, Kategorie 3: LFP3).
Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2, Kategorie 3: HFP3).
Die Lage und die Anzahl der Fixpunkte richten sich nach den Bedürfnissen der Nachführung.
Die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion erlässt Weisungen über die Einzelheiten der Anforderungen an die Fixpunkte.