Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.112.2 ZSTVOECOSC CH

Zivilstandsverordnung (ZStV) - Zivilstandskreise (ZSTV)

149 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (149)

Art. 1 ZStV Art. 1a ZStV Art. 2 ZStV Art. 3 ZStV Art. 4 ZStV Art. 5 ZStV Art. 6 ZStV Art. 6a ZStV Art. 7 ZStV Art. 8 ZStV Art. 8a ZStV Art. 9 ZStV Art. 9a ZStV Art. 9b ZStV Art. 9c ZStV Art. 10 ZStV Art. 11 ZStV Art. 11a ZStV Art. 11b ZStV Art. 12 ZStV Art. 12a ZStV Art. 13 ZStV Art. 13a ZStV Art. 14 ZStV Art. 14a ZStV Art. 14b ZStV Art. 15 ZStV Art. 15a ZStV Art. 15b ZStV Art. 16 ZStV Art. 16a ZStV Art. 17 ZStV Art. 18 ZStV Art. 18a ZStV Art. 19 ZStV Art. 19a ZStV Art. 20 ZStV Art. 20a ZStV Art. 20b ZStV Art. 21 ZStV Art. 22 ZStV Art. 23 ZStV Art. 23a ZStV Art. 24 ZStV Art. 25 ZStV Art. 26 ZStV Art. 27 ZStV Art. 28 ZStV Art. 29 ZStV Art. 29a ZStV Art. 30 ZStV Art. 31 ZStV Art. 32 ZStV Art. 33 ZStV Art. 34 ZStV Art. 34a ZStV Art. 35 ZStV Art. 35a ZStV Art. 36 ZStV Art. 37 ZStV Art. 37a ZStV Art. 37b ZStV Art. 37c ZStV Art. 38 ZStV Art. 39 ZStV Art. 40 ZStV Art. 41 ZStV Art. 42 ZStV Art. 43 ZStV Art. 44 ZStV Art. 44a ZStV Art. 45 ZStV Art. 46 ZStV Art. 46a ZStV Art. 47 ZStV Art. 47a ZStV Art. 47b ZStV Art. 48 ZStV Art. 48a ZStV Art. 49 ZStV Art. 49a ZStV Art. 50 ZStV Art. 51 ZStV Art. 52 ZStV Art. 52a ZStV Art. 53 ZStV Art. 54 ZStV Art. 55 ZStV Art. 56 ZStV Art. 57 ZStV Art. 58 ZStV Art. 59 ZStV Art. 60 ZStV Art. 61 ZStV Art. 62 ZStV Art. 63 ZStV Art. 64 ZStV Art. 65 ZStV Art. 66 ZStV Art. 67 ZStV Art. 68 ZStV Art. 69 ZStV Art. 70 ZStV Art. 71 ZStV Art. 72 ZStV Art. 73 ZStV Art. 74 ZStV Art. 74a ZStV Art. 75 ZStV Art. 75a–75m ZStV Art. 75n ZStV Art. 75o ZStV Art. 76 ZStV Art. 77 ZStV Art. 78 ZStV Art. 78a ZStV Art. 78b ZStV Art. 79 ZStV Art. 79a ZStV Art. 80 ZStV Art. 81 ZStV Art. 82 ZStV Art. 83 ZStV Art. 84 ZStV Art. 85 ZStV Art. 86 ZStV Art. 87 ZStV Art. 88 ZStV Art. 89 ZStV Art. 90 ZStV Art. 91 ZStV Art. 92 ZStV Art. 92a ZStV Art. 92b ZStV Art. 92c ZStV Art. 93 ZStV Art. 94 ZStV Art. 95 ZStV Art. 96 ZStV Art. 97 ZStV Art. 98 ZStV Art. 99 ZStV Art. 99a ZStV Art. 99b ZStV Art. 99c ZStV Art. 99d ZStV Art. 99e ZStV Art. 99f ZStV Art. 100 ZStV

Gesetzestext (149 Artikel)

ZStV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Zivilstandskreise werden von den Kantonen so festgelegt, dass sich für die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten ein genügend hoher Beschäftigungsgrad ergibt, damit ein fachlich zuverlässiger Vollzug gewährleistet ist. Der Beschäftigungsgrad beträgt mindestens 40 Prozent. Er wird ausschliesslich aufgrund zivilstandsamtlicher Tätigkeiten berechnet.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann in besonders begründeten Fällen auf Gesuch der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Aufsichtsbehörde) Ausnahmen vom minimalen Beschäftigungsgrad bewilligen. Die Aufsichtsbehörde entscheidet in eigener Verantwortung, wenn sich die Ausnahme nur auf den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten bezieht und die Grösse eines Zivilstandskreises nicht verändert wird. Der fachlich zuverlässige Vollzug ist in jedem Fall zu gewährleisten.

Zivilstandskreise können Gemeinden mehrerer Kantone umfassen. Die beteiligten Kantone treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) die nötigen Vereinbarungen.

Die Kantone melden jede Veränderung eines Zivilstandskreises vorgängig dem EAZW.

ZStV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Kantone bezeichnen für jeden Zivilstandskreis den Amtssitz.

Die Kantone melden die Verlegung eines Amtssitzes vorgängig dem EAZW.

In jedem Zivilstandskreis wird mindestens ein Trauungslokal bezeichnet, das für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe kostenfrei zur Verfügung steht.

Die Benützung anderer Lokale für die Durchführung von Trauungen und zeremoniellen Umwandlungen der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe unterliegt der Bewilligung der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die Fälle nach Artikel 70 Absatz 2.

ZStV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kantonsgebiet umfasst. Sie bezeichnen deren Amtssitz, sofern dieser nicht mit demjenigen eines ordentlichen Zivilstandsamts identisch ist.

Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen: a. Beurkunden von ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des BG vom 18. Dez. 1987 über das Internationale Privatrecht, IPRG); b. Beurkunden von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des eigenen Kantons; c. Beurkunden von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn eigene Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des eigenen Kantons entschieden hat.

Sie können diese Aufgaben auch ordentlichen Zivilstandsämtern zuteilen.

M ehrere Kantone können gemeinsame Sonderzivilstandsämter bilden. Sie treffen im Einvernehmen mit dem EAZW die nötigen Vereinbarungen.

ZStV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Amtssprache richtet sich nach der kantonalen Regelung.

Eine sprachlich vermittelnde Person ist beizuziehen, wenn bei einer Amtshandlung die Verständigung nicht gewährleistet ist. Die Kosten sind von den beteiligten Privaten zu tragen, soweit es sich nicht um sprachliche Vermittlung für Gehörlose handelt.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hält die Personalien der sprachlich vermittelnden Person schriftlich fest, ermahnt diese zur Wahrheit und weist sie auf die Straffolgen einer falschen Vermittlung hin.

Urkunden, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, können zurückgewiesen werden, wenn sie nicht von einer beglaubigten deutschen, französischen oder italienischen Übersetzung begleitet sind.

Die Zivilstandsbehörden sorgen für die Übersetzung, soweit dies notwendig und möglich ist.

Die Kosten der Übersetzung sind von den beteiligten Privaten zu tragen.

ZStV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Sie bestimmen eine dieser Personen als Leiterin oder Leiter und regeln die Stellvertretung.

Eine Zivilstandsbeamtin oder ein Zivilstandsbeamter kann für mehrere Zivilstandskreise zuständig sein.

Die Ernennung oder Wahl zur Zivilstandsbeamtin oder zum Zivilstandsbeamten setzt voraus: a. ... b. die Handlungsfähigkeit; c. den eidgenössischen Fachausweis für Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte.

Besitzt eine zu ernennende oder zu wählende Person den Fachausweis nicht, so wird ihr mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde in der Ernennungs- oder Wahlverfügung eine Frist für dessen Erwerb gesetzt. In begründeten Ausnahmefällen wird die Frist im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde verlängert.

Bis zum Erwerb des Fachausweises entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Zivilstandsamtes über den Funktionsbereich einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten unter Berücksichtigung der erworbenen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse.

...

ZStV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Vertretungen der Schweiz im Ausland haben im Zivilstandswesen insbesondere folgende Aufgaben: a. Information und Beratung der betroffenen Personen; b. Beschaffung, Entgegennahme, Beglaubigung, Übersetzung und Übermittlung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand; c. Entgegennahme und Übermittlung von Gesuchen und Erklärungen für die Eheschliessung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 2 und 65 Abs. 1) sowie für die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen im Hinblick auf die Eheschliessung im Ausland (Art. 75) und Anhörung der Verlobten (Art. 74 a Abs. 2); cbis. Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75 n); d. Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Vaterschaft (Art. 11 Abs. 6), wenn eine Beurkundung der Anerkennung des Kindes im Ausland nicht möglich ist; e. Entgegennahme und Übermittlung von Namenserklärungen (Art. 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 13 a Abs. 1, 14 Abs. 2, 14 a Abs. 1, 37 Abs. 4 sowie 37 a Abs. 5); ebis. Entgegennahme und Übermittlung von Erklärungen über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen (Art. 14 b); eter. Entgegennahme und Übermittlung von Gesuchen über die Anpassung der Namensschreibweise (Art. 99 f); f. Abklärung von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten und des Schweizer Bürgerrechts; g. Überprüfung der Echtheit ausländischer Urkunden; h. Beschaffung und Übermittlung von Informationen über das ausländische Recht; i. Erhebung von Gebühren.

Sie melden dem Zivilstandsamt und der Aufsichtsbehörde zuhanden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit einer beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82 a der V vom 24. Okt. 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE).

Die Zuständigkeit der Vertretung richtet sich nach Artikel 3 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 2015 .

Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen und übt die Aufsicht aus.

ZStV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Das EAZW legt die Formulare fest, die im Zivilstandswesen in Papierform oder elektronischer Form zur Erstellung von Dokumenten aus dem Zivilstands- und Personenstandsregister zu verwenden sind.

ZStV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Als Zivilstandsregister gilt die Gesamtheit aller seit 1876 in Papierform oder in elektronischer Form geführten Register (Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Anerkennungsregister, Legitimationsregister, Familienregister und Personenstandsregister).

Als Personenstandsregister gilt das gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 ZGB geführte elektronische Beurkundungsregister, das die in Papierform geführten Zivilstandsregister ablöst.

Zivilstandsregister, die vor den in Artikel 92 a Absatz 1 aufgeführten Zeiträumen geführt wurden, gelten als Archivgut.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).

Beurkundet werden: a. Geburt; b. Findelkind; c. Tod; d. Tod einer Person mit unbekannter Identität; e. Namenserklärung; f. Kindesanerkennung; g. Bürgerrecht; h. ... i. Ehe; j. Eheauflösung; k. Namensänderung; l. Kindesverhältnis; m. Adoption; n. Verschollenerklärung; o. Geschlechtsänderung; p. ... q. Eintragung einer Partnerschaft; r. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Folgende Angaben zur Person werden im Personenstandsregister als beurkundete Daten geführt: a. Namen: 1. Familienname, 2. Ledigname, 3. Vornamen, 4. andere amtlicheNamen; b. Geschlecht: männlich/weiblich; c. Geburt: 1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort, 4. Totgeburt; d. Zivilstand: 1. Status: ledig; verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet; in eingetragener Partnerschaft / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft / durch Tod aufgelöste Partnerschaft / durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft, 2. Datum; e. Tod: 1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort; f. Lebensstatus: lebend, verstorben, verschollen, totgeboren, unbekannt; g. Eltern: 1. Familienname der Eltern, 2. Vornamen der Eltern, 3. andere amtlicheNamen der Eltern; h. Adoptiveltern: 1. Familienname der Adoptiveltern, 2. Vornamen der Adoptiveltern, 3. andere amtlicheNamen der Adoptiveltern; i. Schweizer Staatsangehörigkeit / Kantonsbürgerrecht / Heimatort: 1. Datum: gültig ab / gültig bis, 2. Erwerbsgrund, 3. Anmerkung zum Erwerbsgrund, 4. Verlustgrund, 5. Anmerkung zum Verlustgrund; j. Beziehungsdaten: 1. Art: Eheverhältnis / eingetragene Partnerschaft / Kindesverhältnis, 2. Datum: gültig ab / gültig bis, 3. Auflösungsgrund.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Im Personenstandsregister werden weitere Geschäfte und Daten geführt, die nicht als beurkundet gelten. Dazu gehören insbesondere folgende Geschäfte und Daten: a. Ehevorbereitung; b. Systemdaten: 1. Systemnummern, 2. Eintragungsart, 3. Eintragungsstatus, 4. Verzeichnisse von Gemeinden, Zivilstandskreisen, Staaten und Adressen; c. Versichertennummer nach Artikel 50 c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Nummer); d. ZEMIS-Nummer/N-Nummer; e. Referenz auf das Familienregister; f. Burger- oder Korporationsrecht; g. ausländische Staatsangehörigkeit oder Staatenlosigkeit gemäss Staatsangehörigkeitsnachweis oder Ausweisdokument; h. Erwachsenenschutz: 1. Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB), 2. umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449 c ZGB); i. statistische Angaben nach der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 ; j. Angaben zur genetischen und biologischen Abstammung eines Kindes, das im Rahmen einer Leihmutterschaft oder mittels Eizellen- oder Samenspende im Ausland gezeugt wurde, sofern sie bekannt und nicht bereits in den Abstammungsangaben (Art. 8 Bst. g) erfasst sind; k. weitere Bemerkungen zu Besonderheiten eines Geschäftsfalls.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Als Geburten werden die Lebend- und die Totgeburten beurkundet.

Als Totgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.

Bei Totgeborenen können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen (Art. 37 c Abs. 1) wünschen.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Als Fehlgeborenes wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen zur Welt kommt und weder ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm noch ein Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist.

Eine Fehlgeburt kann dem Zivilstandsamt gemeldet werden. Dieses stellt auf Antrag eine Bestätigung aus. Antragsberechtigt ist die Person, die die Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, Erzeuger zu sein. Die Bestätigung wird ausgestellt, wenn der Ereignisort in der Schweiz ist oder wenn die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt.

Eine Fehlgeburt wird nicht im Personenstandsregister beurkundet und nicht dem Bundesamt für Statistik gemeldet. Findet sie jedoch zusammen mit einer Geburt nach Artikel 9 statt, so wird sie auf Wunsch beurkundet.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Die Meldung einer Fehlgeburt ist auf einem Formular einzureichen, das auf der Internetseite des EAZW abrufbar ist . Sie muss die Unterschrift der meldenden Person enthalten.

Der Meldung beizulegen sind folgende Dokumente: a. eine Kopie des Reisepasses, der Identitätskarte oder eines gleichwertigen Ausweises der meldenden Person; b. eine Bescheinigung der Fehlgeburt durch die Ärztin, den Arzt, die Hebamme oder den Entbindungspfleger.

Zuständig für die Entgegennahme der Meldung ist jedes Zivilstandsamt.

Das Zivilstandsamt bewahrt die Meldung zusammen mit den anderen Dokumenten auf. Die Artikel 31–33 sind sinngemäss anwendbar.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Das Zivilstandsamt bestätigt die Fehlgeburt; das EAZW stellt dafür ein Formular zur Verfügung.

In der Bestätigung wird als Mutter die Frau eingetragen, die die Fehlgeburt erlitten hat. Als Vater wird der Mann eingetragen, der schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein.

Das Fehlgeborene kann in der Bestätigung auf Wunsch der meldenden Person mit Name und Vornamen eingetragen werden. Für die Bestimmung des Namens des Fehlgeborenen gelten die Artikel 37 und 37 a sinngemäss; bei Vorliegen achtenswerter Gründe kann davon abgewichen werden.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Als Findelkind gilt ein ausgesetztes Kind unbekannter Abstammung.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Als Kindesanerkennung gilt die Anerkennung eines Kindes, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, durch den Vater.

Die Anerkennung kann vor der Geburt des Kindes erfolgen.

Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes.

In den Fällen nach Artikel 260 Absatz 2 ZGB ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen.

Die Erklärung über die Anerkennung und die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann unter Vorbehalt von Artikel 71 Absatz 1 IPRG von jeder Zivilstandsbeamtin und jedem Zivilstandsbeamten entgegengenommen werden.

Weist der Anerkennende oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt oder durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland.

Die Kindesanerkennung ist unter Hinweis auf die Artikel 260 a–260 c ZGB der Mutter sowie dem Kind oder nach seinem Tode den Nachkommen mitzuteilen.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Wird das Kind durch den Vater anerkannt und ist es nicht das erste gemeinsame Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern, so erhält es unabhängig von der Zuweisung der elterlichen Sorge den Ledignamen des Elternteils, den die anderen gemeinsamen Kinder dieser Eltern gestützt auf Artikel 270 a ZGB tragen.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Die Eltern geben die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach Artikel 298 a Absatz 4 erster Satz ZGB gemeinsam und schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten ab, welche oder welcher die Erklärung über die Anerkennung entgegennimmt.

Sie schliessen gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach Artikel 52 f bis Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Die Verlobten geben gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeam-ten, die oder der das Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung durchführt oder die Trauung vornimmt, die Erklärung nach Artikel 160 Absatz 2 oder 3 ZGB ab.

Bei Trauung im Ausland kann die Erklärung der Vertretung der Schweiz oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnortes einer oder eines der Verlobten abgegeben werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für im Ausland begründete eingetragene Partnerschaften.

Die Unterschriften werden beglaubigt.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung
ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Die Ehegattin oder der Ehegatte kann nach Auflösung der Ehe die Erklärung nach Artikel 30 a oder 119 ZGB jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.

Die Unterschrift wird beglaubigt.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Die Partnerin oder der Partner kann nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft die Erklärung nach Artikel 30 a PartG jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder der Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.

Die Unterschrift wird beglaubigt.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, ihren oder seinen Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 37 Abs. 2 IPRG ).

Im Zusammenhang mit einem ausländischen Zivilstandsereignis kann eine solche Erklärung der Aufsichtsbehörde direkt oder durch Vermittlung der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer die Namenserklärung nach Artikel 12, 13, 13 a, 14 a, 37 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 37 a Absatz 3 oder 4 abgibt, so gilt dies als Erklärung, den Namen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.

Im Zusammenhang mit einem sie oder ihn persönlich betreffenden Zivilstandsereignis kann die Schweizerin oder der Schweizer mit Wohnsitz im Ausland oder die Ausländerin oder der Ausländer gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten schriftlich erklären, die Eintragung des Geschlechts im Personenstandsregister und die damit verbundene Änderung von Vornamen dem Heimatrecht unterstellen zu wollen (Art. 40 a IPRG).

Wenn eine Schweizerin oder ein Schweizer eine Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts nach Artikel 14 b abgibt, so gilt dies als Erklärung, das Geschlecht dem Heimatrecht unterstellen zu wollen.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Die Erklärung nach Artikel 8 a Schlusstitel ZGB kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Die Unterschrift wird beglaubigt.

ZStV; 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung

Die Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen kann jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz und im Ausland der zuständigen Vertretung der Schweiz abgegeben werden. Die Erklärung ist an keine weiteren Voraussetzungen als die in Artikel 30 b ZGB genannten geknüpft.

In den Fällen nach Artikel 30 b Absatz 4 ZGB ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters schriftlich abzugeben. Die Vertretungsbefugnisse sind nachzuweisen und die Unterschriften sind zu beglaubigen.

Weist die erklärende Person oder die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Erklärung beziehungsweise die Zustimmung an einem anderen Ort entgegengenommen werden, namentlich in einer Klinik, einem Heim oder einer Strafvollzugsanstalt.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Jede Person wird nur einmal in das Personenstandsregister aufgenommen. Vorbehalten bleibt Artikel 15 b.

Die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses oder einer Zivilstandstatsache setzt voraus, dass die aktuellen Daten der betroffenen Personen im Personenstandsregister abrufbar sind; diese Voraussetzung entfällt bei der Beurkundung der Geburt eines Findelkindes (Art. 10) und des Todes einer unbekannten Person.

Die Zivilstandsereignisse einer Person werden in chronologischer Reihenfolge beurkundet.

Die Datensätze (Gesamtheit der Daten betreffend eine Person) der im Personenstandsregister geführten Personen werden gestützt auf die familienrechtlichen Verhältnisse miteinander verknüpft. Wird das Rechtsverhältnis aufgehoben, so entfällt die Verknüpfung.

Anlässlich einer Beurkundung werden die Daten aller von der Beurkundung betroffenen Personen aktualisiert.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Jede Person wird mit der Beurkundung ihrer Geburt in das Personenstandsregister aufgenommen.

Eine ausländische Person, deren Daten nicht abrufbar sind, wird in das Personenstandsregister aufgenommen, wenn sie: a. von einem in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandsereignis oder einer in der Schweiz zu beurkundenden Zivilstandserklärung betroffen ist; b. ein Gesuch um Erwerb des Schweizer Bürgerrechts stellt; c. einen Antrag auf Eintragung der Tatsache stellt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat (Art. 8 Bst. k Ziff. 1).

...

Ist es einer ausländischen Person im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Personenstandsregister unmöglich oder unzumutbar, Angaben über ihren Personenstand mit Urkunden zu belegen, so wird geprüft, ob eine Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1 ZGB entgegengenommen werden kann.

Erfolgt die Aufnahme anlässlich einer Geburt oder einer Kindesanerkennung und können die Angaben zu den Eltern nicht innert nützlicher Frist rechtsgenüglich nachgewiesen werden, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Aufnahme einzelner Daten über den Personenstand der Eltern verzichtet.

Ein solcher Verzicht ist nicht möglich in Bezug auf die Angaben Name, Vorname, Geschlecht und Geburtsdatum. Können diese nicht innert nützlicher Frist rechtsgenüglich nachgewiesen werden, werden die Eltern in begründeten Ausnahmefällen mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie dem Vermerk «ungeklärte Personendaten» im Personenstandsregister aufgenommen.

Erfolgt die Aufnahme nach Absatz 2 im Hinblick auf die Beurkundung des Todes innert nützlicher Frist, so wird in begründeten Ausnahmefällen auf die Erfassung einzelner Daten über den Personenstand der verstorbenen Person verzichtet.

Der Datensatz kann gestützt auf nachgereichte Dokumente ergänzt werden.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister aufgenommen werden können: a. zu schützende Personen nach Artikel 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle nach Artikel 19 Absatz 4 ZeugSG; c. Personen, die als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler nach Artikel 285 a der Strafprozessordnung , Artikel 73 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 oder kantonalem Recht tätig sind; d. Personen, die gestützt auf Artikel 14 c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit einer Tarnidentität ausgestattet sind; e. Personen, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland beschaffen und gestützt darauf nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes mit Tarnpapieren und Legenden ausgestattet sind.

Die Anträge zur Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Identitäten in das Personenstandsregister müssen die Angaben der einzutragenden Daten und der massgebenden Rechtsgrundlagen enthalten. Sie sind schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen.

Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei dem im Bundesamt für Justiz (BJ) zuständigen Fachbereich Infostar (FIS) ein.

Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein. Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an den FIS weiter.

Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung des FIS.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die Zivilstandsbehörde prüft, ob: a. sie zuständig ist; b. die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und diese handlungsfähig sind; c. die abrufbaren Daten ... und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten Stand sind.

Die beteiligten Personen haben die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Diese dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Ist die Beschaffung solcher Dokumente unmöglich oder offensichtlich unzumutbar, sind in begründeten Fällen ältere Dokumente zulässig.

...

Personenstandsdaten, die abrufbar sind, müssen nicht mit Dokumenten nachgewiesen werden.

Die Zivilstandsbehörde informiert und berät die betroffenen Personen, veranlasst nötigenfalls zusätzliche Abklärungen und kann verlangen, dass die Beteiligten dabei mitwirken.

Wird eine ausländische Person nach Artikel 15 a Absatz 2 in das Personenstandsregister aufgenommen, so können die Kantone vorsehen, dass die Akten der Aufsichtsbehörde zur Prüfung zu unterbreiten sind.

Die Zivilstandsbehörde zeigt den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden Straftaten an, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellt (Art. 43 a Abs. 3 bis ZGB). Sie zieht zuhanden der zuständigen Behörde die Dokumente ein, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie gefälscht oder unrechtmässig verwendet worden sind. Die zuständigen Behörden treffen umgehend die nötigen Schutzmassnahmen.

Meldet die Zivilstandsbehörde der für die Klage auf Ungültigerklärung zuständigen Behörde, dass bei einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Anlass zur Annahme eines Ungültigkeitsgrundes besteht (Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZGB, Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz PartG), so informiert sie die Aufsichtsbehörde darüber.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Eine schriftliche Bestätigung über die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c kann verlangt werden: a. bei der Aufnahme einer ausländischen Person in das Personenstandsregister; b. bei der Prüfung des Standes der abrufbaren Daten.

Vor der Entgegennahme der Richtigkeitsbestätigung macht die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte auf die strafrechtlichen Folgen der Erschleichung einer falschen Beurkundung aufmerksam (Art. 253 Strafgesetzbuch ). Ausfertigung und Entgegennahme sind kostenfrei.

Die Richtigkeitsbestätigung ist von der betroffenen Person oder der Person, die sie gesetzlich vertritt, zu unterschreiben. Ausser in besonders begründeten Ausnahmefällen ist die Unterschrift in Gegenwart einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten anzubringen.

Die Richtigkeitsbestätigung wird zusammen mit den Belegen zum Beurkundungsvorgang archiviert.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall den Nachweis von Angaben über den Personenstand durch Abgabe einer Erklärung vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: a. die zur Mitwirkung verpflichtete Person weist nach, dass es ihr nach hinreichenden Bemühungen unmöglich oder unzumutbar ist, die entsprechenden Urkunden zu beschaffen; und b. die Angaben sind nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen nicht streitig.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die erklärende Person zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschrift.

Erklärt sich die Aufsichtsbehörde für unzuständig, so erlässt sie eine formelle Verfügung und fordert die betroffene Person auf, zur Feststellung des Personenstandes das zuständige Gericht anzurufen.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Eigenhändig und in Gegenwart der Person, die für die Entgegennahme oder Beurkundung zuständig ist, sind zu unterschreiben die: a. Zustimmung zur Anerkennung (Art. 11 Abs. 4); b. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 5 und 6); bbis. Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 11 b Abs. 1); c. Namenserklärung vor der Trauung oder nach der Eintragung der Partnerschaft im Ausland (Art. 12 Abs. 3); d. ... e. Namenserklärung nach Auflösung der Ehe (Art. 13 Abs. 2); f. Namenserklärung nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 13 a Abs. 2); g. Namenserklärung nach Artikel 8 a Schlusstitel ZGB (Art. 14 a Abs. 2); h. Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts und über die damit verbundene Änderung von Vornamen (Art. 14 b Abs. 1); hbis. Zustimmung zur Erklärung über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts (Art. 14 b Abs. 2); i. Bestätigung der Richtigkeit der Angaben (Art. 16 a); j. Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben (Art. 17); k. Erklärung über den Namen des Kindes (Art. 37 Abs. 5 und 37 a Abs. 6); l. Zustimmung des Kindes zur Namensänderung (Art. 37 b Abs. 2); m. Erklärung über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 65 Abs. 1 und 2); n. Bestätigung der Trauung (Art. 71 Abs. 4); o. Erklärung über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe (Art. 75 n Abs. 4 und 75 o Abs. 1 Bst. c); p. ....

Ist eine unterschriftsbereite Person ausserstande zu unterschreiben, so wird dies von der nach Artikel 4 oder 5 zuständigen Amtsperson mit einer Begründung schriftlich festgehalten.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die nach Artikel 4 oder 5 zuständige Amtsperson beglaubigt in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen die Unterschrift einer Person. Unmittelbar vorher vergewissert sie sich über deren Identität.

Sie beglaubigt die Übereinstimmung von Kopien und Abschriften mit dem Originaldokument.

Bezweifelt sie die Echtheit einer Unterschrift oder ist unklar, ob das Dokument von der zuständigen Behörde ausgefertigt worden ist, so kann sie die Beglaubigung durch die zuständige Amtsstelle im Inland oder Ausland verlangen.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Nachgewiesene Personenstandsdaten sind unverzüglich zu beurkunden.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Fehler zu melden.

Jede betroffene Person kann der Aufsichtsbehörde Fehler melden.

Hat die betroffene Person fehlerhafte Dokumente entgegengenommen, so ist sie vor der Behebung der Fehler anzuhören.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die Geburt wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat.

Hat die Geburt während der Fahrt stattgefunden, so wird sie im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Mutter das Fahrzeug verlassen hat.

Die Geburt eines Findelkindes wird im Zivilstandskreis des Auffindungsortes beurkundet; die Beurkundung umfasst Angaben über Ort, Zeit und Umstände der Auffindung, das Geschlecht des Kindes sowie sein vermutliches Alter und allfällige körperliche Kennzeichen.

Werden Abstammung, Geburtsort und Geburtszeit eines Findelkindes später festgestellt, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und die Geburt neu beurkundet.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Der Tod wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem er eingetreten ist.

Ist die Person während der Fahrt gestorben, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist.

Lässt sich nicht feststellen, wo die Person gestorben ist, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche gefunden worden ist; das zuständige Zivilstandsamt beurkundet das Datum und die Zeit der Auffindung der Leiche.

Wird später festgestellt, dass eine tot aufgefundene Person in einem anderen Zivilstandskreis gestorben ist, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und der Tod vom zuständigen Zivilstandsamt neu beurkundet. Vorbehalten bleibt die Bereinigung der Angaben über Todesort, Todesdatum und Todeszeit von Amtes wegen oder, wenn der Nachweis streitig ist, auf Anordnung des Gerichtes.

Kann die Person innert einer absehbaren Frist nicht identifiziert werden, so werden Ort, Datum und Zeit des Todes oder der Auffindung der Leiche, das Geschlecht, das mutmassliche Alter, allfällige körperliche Kennzeichen und Angaben über die Umstände des Todes oder der Auffindung der Leiche beurkundet.

Wird die Identität der verstorbenen Person später festgestellt, so wird die nach Absatz 5 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis ergänzt, um wen es sich handelt, und der Tod neu beurkundet.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Geburten und Todesfälle, die sich an Bord eines Luftfahrzeuges oder eines Seeschiffes ereignen, richtet sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 22. Januar 1960 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges und nach Artikel 56 des Seeschifffahrtgesetzes vom 23. September 1953 .

Erscheint der Tod einer Person als sicher, obwohl niemand die Leiche gesehen hat, so wird er gestützt auf eine gerichtliche Verfügung im Zivilstandskreis des wahrscheinlichen Todesortes beurkundet (Art. 34 und 42 ZGB).

Geburten und Todesfälle im Ausland, für die keine zivilstandsamtlichen Urkunden beigebracht werden können, werden gestützt auf eine gerichtliche Verfügung durch das Zivilstandsamt am Sitz des nach kantonalem Recht zuständigen Gerichts beurkundet (Art. 40 Abs. 1 Bst. a).

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die Trauung und die Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe, über die Anerkennung eines Kindes, über die Namensführung sowie über die Änderung des im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechts werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.

Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Erklärungen, die von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen wurden, richtet sich sinngemäss nach Artikel 23.

Die Anerkennung eines Kindes vor Gericht oder durch letztwillige Verfügung wird vom Zivilstandsamt am Sitz des Gerichts oder am Ort der Testamentseröffnung beurkundet. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Sonderzivilstandsämter nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b.

Die Erklärung über den Nachweis nicht streitiger Angaben nach Artikel 17 wird vom Zivilstandsamt entgegengenommen, das die ausländische Person in das Personenstandsregister aufnimmt.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Inländische Gerichtsurteile, Verwaltungsverfügungen und Einbürgerungen werden im Kanton beurkundet, in dem sie erlassen werden.

Bundesgerichtsurteile werden im Kanton des Sitzes der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes im Heimatkanton der betroffenen Person beurkundet.

Die Aufsichtsbehörde ist dafür verantwortlich, dass die mitgeteilten Personenstandsdaten beurkundet werden und die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt (6. Kapitel, 2. Abschnitt).

Das kantonale Recht regelt die internen Zuständigkeiten.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet. Ist die Person in mehreren Kantonen heimatberechtigt, so entscheidet die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, dem die ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand vorgelegt wird.

Ausländische Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand ausländischer Personen werden aufgrund einer Verfügung der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Zivilstandsamt beurkundet: a. wenn die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen für eine Person mit Schweizer Bürgerrecht hat: im Heimatkanton dieser Person; b. wenn die Daten der Person abrufbar sind und eine Zuständigkeit nach Buchstabe a entfällt: im Wohnsitzkanton oder im Kanton, in dem anschliessend eine weitere Amtshandlung vorzunehmen ist; c. wenn eine Zuständigkeit nach Buchstabe a oder b entfällt: im Geburtskanton.

Die Aufsichtsbehörde meldet der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person anlässlich der Verfügung nach Artikel 32 Absatz 1 IPRG Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft auf eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern hindeuten (Art. 82 a VZAE ). Sie teilt ihr auch das Resultat allfälliger Abklärungen sowie die Verweigerung oder Anerkennung mit.

Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit für die Beurkundung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3.

Die Anzeige der festgestellten Straftaten und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7. Die Meldung an die Behörde, die für die Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, richtet sich nach Artikel 16 Absatz 8.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Jedes Zivilstandsamt ist auf Antrag zuständig für: a. die Eintragung der Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, und des Hinterlegungsorts; b. die Änderung einer Eintragung; c. die Löschung einer Eintragung.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Namen werden so erfasst, wie sie in den Zivilstandsurkunden oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind, soweit es der Standardzeichensatz (Art. 80) erlaubt.

Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie: a. unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder b. gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.

Amtliche Namen, die weder Familiennamen noch Vornamen sind, werden als «andere amtliche Namen» erfasst.

Namen dürfen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Titel und Grade werden nicht erfasst.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Als Ereignisort wird beurkundet: a. der Name der schweizerischen Gemeinde nach dem amtlichen Gemeindeverzeichnis der Schweiz; b. der Name des ausländischen Staates oder geografisch abgrenzbaren Gebietes von internationaler Bedeutung; Namen von Städten, Stadtteilen, Ortschaften und Gebietseinteilungen werden als Zusatzangaben erfasst, wie sie in den massgebenden Ausweisen geschrieben sind und soweit es der Standardzeichensatz nach Artikel 80 erlaubt.

Der Name des ausländischen Staats wird in der Kurzform gemäss der von der Bundeskanzlei geführten «Liste der Staatenbezeichnungen» beurkundet.

Befindet sich der Ereignisort in einem Gebiet, bei dem umstritten ist, welchem Staat es zugehörig ist, so wird der Name des Staats gemäss dem vom Bundesamt für Statistik geführten Staaten- und Gebietsschlüssel für Statistiken des Bundes als Ereignisort beurkundet.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung
ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die rechtsgültige Beurkundung der Personenstandsdaten erfolgt durch die Funktion des Beurkundens im Personenstandsregister.

Beurkunden dürfen nur Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte mit dem entsprechenden Zugriffsrecht (Art. 79) und unter Verwendung ihrer persönlichen Identifikation.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die administrative Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten nach Artikel 43 ZGB erfolgt auf Verfügung der Aufsichtsbehörde; vor der Beurkundung eines neuen Zivilstandsereignisses festgestellte Ungenauigkeiten können jedoch durch das fehlbare Zivilstandsamt in eigener Verantwortung behoben werden.

Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich: a. die zu bereinigenden Personenstandsdaten erstmals beurkundet wurden; oder b. Zivilstandsereignisse oder -tatsachen nachbeurkundet werden müssen, die sich vor der letzten Beurkundung ereignet haben.

Sind die Zuständigkeiten unklar, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen.

...

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Steht in einem Kanton aufgrund eines vorübergehenden Personalengpasses keine geeignete Person zur Verfügung, um Bereinigungen von Personenstandsdaten vorzunehmen, so können diese für eine begrenzte Zeit im Einvernehmen mit dem EAZW durch eine Zivilstandsbehörde eines anderen Kantons ausgeführt werden.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Hat ein Gericht eine Bereinigung angeordnet, wird diese von der Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts veranlasst.

Sind mehrere Kantone betroffen, richtet sich die Zuständigkeit sinngemäss nach Artikel 29.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die Kantone sind für eine zweckmässige und sichere Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7) sowie der Unterlagen zu weiteren im Personenstandsregister geführten Einträgen (Art. 8) verantwortlich.

Der Bund stellt den Kantonen die Möglichkeit einer elektronischen Belegablage in einem zentralen System zur Verfügung.

Die Zivilstandsämter müssen die Belege elektronisch ablegen, wenn bei einer Bereinigung von Personenstandsdaten mehrere Aufsichtsbehörden betroffen sind und sich die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 richtet.

Die Belege in Zusammenhang mit der Beurkundung von Personenstandsdaten, die dem Staatssekretariat für Migration nach Artikel 2 b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 übermittelt werden, werden durch diese Behörde aufbewahrt. Sie stellt die Belege den Zivilstandsbehörden zur Verfügung.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die Belege sind 50 Jahre aufzubewahren.

Werden Papierbelege digitalisiert und im zentralen System zur elektronischen Belegablage (Art. 31 Abs. 2) abgelegt, können diese drei Monate nach der Ablage vernichtet werden, sofern den betroffenen Personen eine Rückgabe der Papierbelege angeboten wurde und diese ausdrücklich auf die Papierbelege verzichtet haben.

Bei ausländischen Zivilstandsurkunden und ausländischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden, die nicht zurückgegeben werden können, gilt Absatz 1.

ZStV; 3. Kapitel: Verfahren der Beurkundung

Die Bekanntgabe von Daten aus den Belegen richtet sich nach den Vorschriften des 6. Kapitels über die Bekanntgabe von Daten.

Dokumente aus den Belegen können von den Zivilstandsämtern den Berechtigten zurückgegeben werden. Sie sind durch beglaubigte Kopien zu ersetzen.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind: a. wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren worden ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen; b. wenn die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllt sind, in folgender Reihenfolge: die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt, die zugezogene Hebamme oder der zugezogene Entbindungspfleger; bbis. wenn die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, in folgender Reihenfolge: die Hilfspersonen des Arztes oder der Ärztin oder der Hebamme oder des Entbindungspflegers, jede andere bei der Geburt anwesende Person, die Mutter; c. wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 38); d. wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher die Geburt zur Kenntnis kommt.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Zur Meldung des Todes verpflichtet sind: a. wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen; b. wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat; c. wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt.

Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen.

Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich in Papierform oder elektronischer Form oder durch persönliche Vorsprache zu melden. Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.

Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung.

Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2).

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34 a Absatz 1 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können. Die Amtsstelle leitet die Meldung dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich schriftlich in Papierform oder elektronischer Form weiter.

Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen.

Das Zivilstandsamt kann eine ärztliche Bestätigung der Niederkunft verlangen, wenn die Meldung durch eine in Artikel 34 Buchstabe b bis aufgeführte Person erfolgt.

Ist die Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet und wurde das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (FMedG) durch eine Samenspende gezeugt, so ist dies gegenüber dem Zivilstandsamt mit einer schriftlichen Bestätigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zu belegen, die oder der nach Artikel 25 FMedG zur Meldung der Geburt verpflichtet ist. Der Beleg kann gemeinsam mit der Meldung der Geburt oder nachträglich beim Zivilstandsamt, bei welchem die Geburt beurkundet worden ist, eingereicht werden.

Erfolgt die Meldung in Papierform, so ist sie von der meldepflichtigen Person zu unterzeichnen.

Die Übermittlung von Meldungen und ärztlichen Bescheinigungen in elektronischer Form richtet sich nach Artikel 89 Absatz 4.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Kann das Geschlecht des Neugeborenen nicht eindeutig festgestellt werden und wird ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgelegt, so können die Meldung der Geburt und deren Beurkundung zunächst ohne Angabe des Geschlechts erfolgen.

Das Geschlecht muss spätestens drei Monate nach dem Tag der Geburt beim Zivilstandsamt, das die Geburt beurkundet hat, nachgemeldet werden. Meldepflichtig sind die Eltern des Kindes. Gleichzeitig können dem Kind neue Vornamen gegeben werden.

Das nachgemeldete Geschlecht ist auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zu beurkunden. Diese ordnet gegebenenfalls die Berichtigung des Eintrags der Vornamen des Kindes an.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Erst nach der Meldung des Todes oder des Leichenfundes darf die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt werden.

In Ausnahmefällen kann die nach kantonalem Rechtzuständige Stelle die Bestattung erlaubenoder denLeichenpass ausstellen, ohne dass ihr eine Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles vorliegt. In diesem Fall muss sie unverzüglich Meldung an das Zivilstandsamt erstatten.

Hat die Bestattung oder die Ausstellung des Leichenpasses vor der Meldung ohne behördliche Bewilligung stattgefunden, so darf die Eintragung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB.

Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB).

Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nach Absatz 3 nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Der Name des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 a ZGB.

Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes einem Elternteil zu (Art. 298 a Abs. 5, 298 b Abs. 4 oder 298 c ZGB), so erhält das Kind dessen Ledignamen.

Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des ersten Kindes den Eltern gemeinsam zu, so erklären sie mit der Geburtsmeldung schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.

Die Erklärung nach Artikel 270 a Absatz 2 ZGB ist gemeinsam und schriftlich abzugeben.

Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden.

Die Unterschriften werden beglaubigt, wenn die Erklärung nicht mit der Geburtsmeldung erfolgt.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt (Art. 270 b ZGB).

Das Kind muss die Zustimmung persönlich abgeben. Es kann die Zustimmung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland kann es die Zustimmung der Vertretung der Schweiz abgeben.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie die Vornamen des Kindes. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben.

Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt mit der Geburtsmeldung mitzuteilen.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, hat die nach kantonalem Recht zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Die Behörde gibt dem Findelkind Familiennamen und Vornamen und erstattet dem Zivilstandsamt Meldung.

Wird die Abstammung oder der Geburtsort des Findelkindes später festgestellt, so ist dies auf Verfügung der Aufsichtsbehörde zu beurkunden.

ZStV; 4. Kapitel: Meldepflichten

Schweizerinnen und Schweizer sowie ausländische Staatsangehörige, die zu Schweizerinnen oder Schweizern in einem familienrechtlichen Verhältnis stehen, haben ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, der zuständigen Vertretung der Schweiz im Ausland zu melden.

ZStV; 5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten

Die Gerichte teilen folgende Urteile mit: a. Feststellung von Geburt und Tod; b. Feststellung der Eheschliessung; c. Verschollenerklärung und ihre Aufhebung; d. Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindesverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB); e. Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB); f. Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB); g. Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB); h. Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260 a ZGB); i. Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB); j. Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung; k. Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB); l. Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft; m. Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft.

Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB).

ZStV; 5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten

Die Verwaltungsbehörden teilen folgende Verfügungen mit: a. Erwerb und Verlust von Gemeinde- und Kantonsbürgerrechten; b. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts; c. Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB); d. Namensänderung mit Bürgerrechtsänderung (Art. 271 Abs. 2 ZGB); e. Bürgerrechtsfeststellung (Art. 43 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 ).

ZStV; 5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten

Die nach kantonalem Recht zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden teilen folgende Urteile oder Verfügungen mit: a. Adoption (Art. 264 ff. ZGB); b. testamentarische Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB); c. Errichtung einer umfassenden Beistandschaft oder Feststellung der Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags für eine dauernd urteilsunfähige Person (Art. 449 c ZGB) sowie Aufhebung der Beistandschaft (Art. 399 Abs. 2 ZGB); d. Sperrung der Bekanntgabe der Daten und Aufhebung der Sperrung (Art. 46).

Die Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt durch die das Testament eröffnende Behörde (Art. 557 Abs. 1 ZGB) in der Form eines Testamentsauszuges.

ZStV; 5. Kapitel: Amtliche Mitteilungspflichten

Die Mitteilung wird an die Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde gerichtet. Die Aufsichtsbehörde leitet sie an das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt weiter.

Bundesgerichtsurteile sind der Aufsichtsbehörde am Sitz der ersten Instanz, Verwaltungsverfügungen des Bundes der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons der betroffenen Person mitzuteilen.

Bezeichnet das kantonale Recht intern eine andere Behörde (Art. 2), so sind die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 direkt dieser zuzustellen.

Die Gerichte teilen die Urteile und die vor Gericht erfolgten Kindesanerkennungen zusätzlich den folgenden Behörden mit: a. der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes minderjähriger Kinder (Art. 40 Abs. 1 Bst. c, bei einer verheirateten Person, sowie Bst. d, g, h und i); b. der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Art. 40 Abs. 1 Bst. f und 2).

Die Mitteilung erfolgt unverzüglich, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Sie hat die Form eines Auszuges, der die vollständigen Personenstandsdaten auf Grund von Zivilstandsurkunden, das Dispositiv sowie das Datum des Eintritts der Rechtskraft enthält.

Erfolgt die Mitteilung in Form einer Kopie, so bescheinigt die mitteilende Amtsstelle deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument.

Für Mitteilungen in elektronischer Form gilt Artikel 89 Absatz 4.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Die bei den Zivilstandsbehörden tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Personenstandsdaten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter.

Vorbehalten bleibt die Bekanntgabe von Personenstandsdaten auf Grund besonderer Vorschriften.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Die Bekanntgabe von Amtes wegen fällt in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Beurkundung durchgeführt hat.

Die Ausfertigung von Zivilstandsurkunden auf Bestellung fällt in die Zuständigkeit folgender Zivilstandsämter: a. Urkunden über Zivilstandsereignisse werden vom Zivilstandsamt ausgestellt, das den Vorgang beurkundet hat. b. Ausweise über den Personenstand und den Familienstand werden vom Zivilstandsamt des Heimatortes oder, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, durch das Zivilstandsamt des Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des letzten Wohnsitzes ausgestellt. c. Familienausweise und Partnerschaftsausweise können ausserdem vom Zivilstandsamt ausgestellt, erneuert oder ersetzt werden, welches das letzte Ereignis bezüglich der betroffenen Person beurkundet hat. d. Auszüge aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern werden vom Zivilstandsamt erstellt, welches das Register aufbewahrt (Art. 92 a Abs. 1).

Ersucht die Person um Auskunft über Daten und ist für sie nicht ersichtlich, welches Zivilstandsamt für die Bekanntgabe der Daten zuständig ist, verweist das EAZW sie auf Anfrage hin an das zuständige Amt, soweit es über die dafür notwendige Information verfügt.

Sind mehrere Zivilstandsämter zuständig und würde durch die Bearbeitung des Gesuchs durch mehrere Ämter ein verhältnismässig grosser Aufwand entstehen, kann das EAZW bestimmen, welches Amt für die Datenbekanntgabe zuständig ist, oder die Daten bekannt geben.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

...

Personenstandsdaten, die nicht auf dem neusten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c) oder die noch nicht rechtsgültig beurkundet (Art. 28), zu bereinigen (Art. 29 und 30) oder gesperrt (Art. 46) sind, dürfen nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde bekannt gegeben werden.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Die Aufsichtsbehörde veranlasst die Sperrung der Bekanntgabe von Personenstandsdaten: a. auf Antrag oder von Amtes wegen, sofern dies zum Schutz der betroffenen Person unerlässlich oder gesetzlich vorgesehen ist; b. aufgrund einer gerichtlichen Verfügung; c. im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung als superprovisorische Massnahme; ein eingelegtes Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung; d. wenn diese nicht aktuell sind und eine Aktualisierung in absehbarer Zeit möglich ist.

Als superprovisorische Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe c veranlasst die Aufsichtsbehörde die Sperrung insbesondere, wenn ein Verfahren auf Ungültigerklärung der Ehe oder Partnerschaft eingeleitet wird.

Entfallen die Voraussetzungen für die Sperrung, so veranlasst die Aufsichtsbehörde die Aufhebung der Sperrung.

Vorbehalten bleibt das Recht des Adoptivkindes auf Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern (Art. 268 c ZGB).

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Die Aufsichtsbehörde sperrt die Verwendung der abrufbaren Daten über den Personenstand, wenn sie die Gefahr der Erschleichung einer falschen Beurkundung vermutet.

Sie hebt die Sperrung auf, sobald sie eine missbräuchliche Verwendung der Daten ausschliessen kann.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten werden auf den dafür vorgesehenen Zivilstandsformularen (Art. 6) in Form einer öffentlichen Urkunde bekannt gegeben.

Ist kein Formular vorgesehen oder ist dessen Verwendung nicht zweckmässig, so erfolgt die Bekanntgabe: a. durch eine schriftliche Bestätigung oder Bescheinigung in Form einer öffentlichen Urkunde; b. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift aus dem in Papierform geführten Zivilstandsregister in Form einer öffentlichen Urkunde; c. durch eine beglaubigte Kopie oder Abschrift des Beleges in Form einer öffentlichen Urkunde; d. auf Verlangen der ZAS gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen des Bundesrechts; e. mündlich an Zivilstandsämter und Aufsichtsbehörden, wenn die anfragende Person zweifelsfrei identifiziert werden kann; f. durch eine nicht beglaubigte Kopie aus den Zivilstandsregistern, die als Archivgut gemäss Artikel 6 a Absatz 3 gelten.

Für Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens richtet sich der Zugriff im Abrufverfahren auf Daten, die im Personenstandsregister geführt werden, nach Artikel 43 a Absätze 4 und 5 ZGB.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Die in Papierform ausgefertigten öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen sind zu datieren, durch die Unterschrift der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten als richtig zu bescheinigen und mit dem Amtsstempel zu versehen.

Das EAZW erlässt Weisungen zur Papierqualität und zur Beschriftung von Zivilstandsdokumenten. Für die Bekanntgabe von Zivilstandsereignissen, Zivilstandstatsachen sowie Personenstandsdaten ist das vom EAZW definierte Sicherheitspapier zu verwenden.

Für die Beglaubigung gemäss Artikel 18 a Absatz 2 gilt bei elektronischen Ausgangsdokumenten die Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV), insbesondere deren Artikel 17 EÖBV.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Die als Zivilstandsbeamtin oder Zivilstandsbeamter ernannte oder gewählte Person ist ermächtigt, Zivilstandsdokumente in elektronischer Form zu erstellen, einschliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen.

Die kantonalen Aufsichtsbehörden und das EAZW können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, die Beglaubigungen nach Artikel 18 a Absatz 2 elektronisch vorzunehmen.

Das EAZW kann seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermächtigen, Zivilstandsdokumente einschliesslich öffentlicher Urkunden und Beglaubigungen im Bereich von Artikel 92 b Absatz 1 bis elektronisch zu erstellen.

Die EÖBV ist anwendbar.

Für die elektronische Übermittlung von Zivilstandsdokumenten gilt Artikel 89 Absatz 4.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Die Dokumente nach Artikel 47 haben die gleiche Beweiskraft wie die Datenträger (Personenstandsregister und Belege), aus denen Personenstandsdaten bekannt gegeben werden.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Die Bekanntgabe von Amtes wegen erfolgt unverzüglich.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Gemeindeverwaltung des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person im Hinblick auf die Führung des Einwohnerregisters insbesondere die folgenden Angaben mit: a. die Geburt, den Tod, die Verschollenerklärung sowie deren Aufhebung; b. jede Änderung von Name, Zivilstand, Bürgerrecht, Abstammung oder Geschlecht; c. die Bereinigung von Personenstandsdaten, soweit diese Auswirkungen auf die aktuellen Daten der Person haben; d. ...

Die Mitteilung enthält die AHV-Nummer , sofern sie von der ZAS der betroffenen Person zugewiesen worden ist (Art. 8 a).

Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt den Zivilstandsämtern der bisherigen Heimatorte den Erwerb des Gemeindebürgerrechts durch Einbürgerung mit.

Besitzt eine Person an ihrem Heimatort ein Burger- oder Korporationsrecht und verlangt es ihr Heimatkanton, so teilt das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt dem Zivilstandsamt des Heimatortes der betroffenen Person mit: a. die Geburt und den Tod; b. jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht; c. die Bereinigung von Personenstandsdaten.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes des Kindes mit: a. die Geburt eines Kindes, wenn zum Zeitpunkt der Geburt nur zu einem Elternteil ein Kindesverhältnis besteht; b. die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter geborenen Kindes; c. die Anerkennung eines minderjährigen Kindes; cbis. die zusammen mit der Anerkennung abgegebene Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Vereinbarung über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften; cter. die nachträgliche Anmeldung einer zweiten Mutter gemäss Artikel 35 Absatz 6 bis; d. den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; dbis. den Tod innerhalb des ersten Lebensjahres eines Kindes, wenn kein Kindesverhältnis zu einem zweiten Elternteil besteht; e. das Auffindeneines Findelkindes; f. die Adoption eines Kindes im Ausland.

...

Die Aufsichtsbehörde teilt den Eingang eines Gesuchs um Anerkennung einer im Ausland mit einer minderjährigen Person geschlossenen Ehe der Kindesschutzbehörde an deren Wohnsitz mit.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet dem Staatssekretariat für Migration folgende Zivilstandsereignisse und Änderungen von Personenstandsdaten, die eine schutzbedürftige, eine asylsuchende, eine abgewiesene asylsuchende oder eine vorläufig aufgenommene Person oder einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling oder einen Flüchtling mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung betreffen: a. Geburten; b. Entstehung und Aufhebung von Kindesverhältnissen; c. Eheschliessungen, eingetragene Partnerschaften und deren Umwandlungen in eine Ehe sowie Auflösungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften; d. Todesfälle.

Das für die Vorbereitung der Eheschliessung zuständige Zivilstandsamt nimmt zudem die Mitteilungen nach den Artikeln 67 Absatz 5 und 74 a Absätze 6 Buchstaben b und c sowie 7 vor.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Das elektronische Personenstandsregister übermittelt der Datenbank RIPOL nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes bei einer Änderung von RIPOL-Personendaten, auf die das Bundesamt für Polizei gemäss der Tabelle im Anhang Zugriff hat, automatisch einen entsprechenden elektronischen Hinweis.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet der ZAS für jede Person: a. bei der Geburt (Art. 15 a Abs. 1) oder bei der späteren Aufnahme in das Personenstandsregister (Art. 15 a Abs. 2) die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, l, m und n Ziffern 1 und 2; b. die Änderung der gemeldeten Daten, unter Angabe der AHV-Nummer (Art. 8 Bst. b); c. bei der Verschollenerklärung oder beim Tod die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, g, l, m und n Ziffern 1 und 2.

Die Daten werden automatisch und in elektronischer Form geliefert.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Ausländischen Behörden werden Personenstandsdaten über ihre Staatsangehörigen mitgeteilt, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht.

Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann eine Meldung grundsätzlich nur durch die berechtigten Personen (Art. 59) erfolgen. Vorbehalten bleibt in Ausnahmefällen die amtliche Zustellung eines Auszuges auf Gesuch einer ausländischen Behörde (Art. 61).

Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt das Zivilstandsamt direkt dem FIS zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen).

Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind: a. Familiennamen; b. Vornamen; c. Geschlecht; d. Ort und Datum der Geburt; e. Ort und Datum des Todes.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter auf Grund des Rechts des Bundes oder der Kantone.

Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet.

Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten
ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben.

Anfragen von schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden gleichgestellt sind Anfragen des Schweizerischen Roten Kreuzes im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben, namentlich bei der Herkunftssuche und bei der Suche nach vermissten Personen.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; die Datenbekanntgabe erfolgt gestützt auf eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

Die Datenbekanntgabe erfolgt unter den Auflagen des Datenschutzes; insbesondere sind die Forschenden verpflichtet: a. die Daten zu anonymisieren, sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt; b. die Daten nur mit Zustimmung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten weiterzugeben; c. im Falle der Veröffentlichung der Ergebnisse sicherzustellen, dass die betroffenen Personen nicht identifizierbar sind.

Erfolgt die Datenbekanntgabe zum Zweck der personenbezogenen Forschung, so dürfen die Ergebnisse nur mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen veröffentlicht werden. Die Zustimmung ist von der Forscherin oder dem Forscher einzuholen.

ZStV; 6. Kapitel: Bekanntgabe der Daten

Besteht keine internationale Vereinbarung (Art. 54), so können in Ausnahmefällen Personenstandsdaten auf Gesuch einer ausländischen Vertretung bekannt gegeben werden.

Das Gesuch ist an das EAZW zu richten.

Die ausländische Vertretung muss nachweisen, dass: a. sie die gewünschte Information trotz zureichender Bemühungen von der berechtigten Person (Art. 59) nicht erhalten konnte; b. die berechtigte Person die Bekanntgabe ohne zureichenden Grund verweigert, namentlich um sich einer schweizerischen oder ausländischen gesetzlichen Bestimmung zu entziehen; c. für sie datenschutzrechtliche Vorschriften gelten, die mit jenen der Schweiz vergleichbar sind; d. sie den Grundsatz der Gegenseitigkeit beachtet.

Ist der Nachweis erbracht oder handelt es sich um eine Todesurkunde, die von einer Behörde eines Vertragsstaates des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über die konsularischen Beziehungen für einen eigenen Staatsangehörigen verlangt wird, so bestellt das EAZW den entsprechenden Auszug direkt beim Zivilstandsamt. Dieses übermittelt das Dokument direkt dem Eidgenössischen Amt zuhanden der ausländischen Vertretung.

Es werden keine Gebühren erhoben.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Zuständig für die Durchführung des Vorbereitungsverfahrens ist: a. das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes einer oder eines der Verlobten; b. das Zivilstandsamt, das die Trauung durchführen soll, wenn beide Verlobten im Ausland wohnen.

Ein nachträglicher Wohnsitzwechsel hebt die einmal begründete Zuständigkeit nicht auf.

Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren durchführen und die Trauung vornehmen.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Verlobten reichen das Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens beim zuständigen Zivilstandsamt ein.

Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können das Gesuch durch Vermittlung der zuständigen Vertretung der Schweiz einreichen.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Verlobten legen dem Gesuch folgende Dokumente bei: a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz; b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft mit einer Drittperson gelebt haben: Datum der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind; c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder, wenn das Kindesverhältnis noch nicht beurkundet worden ist oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind.

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung bei.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass: a. die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind; b. ... c. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und nicht Geschwister oder Halbgeschwister sind; d. sie keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einer Drittperson verschwiegen haben.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Verlobten darauf aufmerksam, dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur Wahrheit und informiert sie über die Straffolgen: a. einer Zwangsheirat (Art. 181 a des Strafgesetzbuches ; StGB); b. einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB); c. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die Familie (Art. 213–220 StGB); d. einer Urkundenfälschung (Art. 251–257 StGB); e. einer Widerhandlung gegen die Artikel 115–122 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) .

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beglaubigt die Unterschriften.

In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.

Zusätzlich prüft es, ob: a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist; b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen; c. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB); d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 und 96 ZGB); e. die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen haben (Art. 98 Abs. 4 ZGB); f. kein Umstand erkennen lässt, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Verlobten überprüfen lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich zu erteilen.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte stellt das Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens fest.

Sind die Voraussetzungen nach Artikel 66 Absatz 2 erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann. Es vereinbart die Einzelheiten des Vollzugs oder verweist die Verlobten an das Zivilstandsamt, das sie für die Trauung gewählt haben. Wenn diese sofort nach Abschluss des Vorbereitungsverfahren stattfindet, so erfolgt die Mitteilung mündlich.

Sind die Ehevoraussetzungen nicht erfüllt oder bleiben erhebliche Zweifel bestehen, so verweigert das Zivilstandsamt die Trauung.

Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung wird den Verlobten schriftlich mitgeteilt; er enthält eine Rechtsmittelbelehrung.

Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Identität von Verlobten mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.

Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Trauung kann nach Mitteilung des Entscheids über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens innerhalb von drei Monaten stattfinden.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort verlangt werden.

Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung mit Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben (Art. 67 Abs. 2).

Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung in einem andern Lokal durchführen.

Wurde das Vorbereitungsverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so haben die Verlobten die Trauungsermächtigung vorzulegen.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen und Zeugen statt. Diese müssen von den Verlobten gestellt werden.

Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an die Verlobten einzeln die Frage richtet:«N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen?»«M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen?»

Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte:«Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen.»

Unmittelbar nach der Trauung wird der vorbereitete Beleg für die Erfassung der Trauung von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet.

Lassen die Umstände erkennen, dass das Eheschliessungsgesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht, so verweigert die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung und hebt die Trauungsermächtigung durch schriftliche Eröffnung des Entscheids an die Verlobten und an die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten auf, die oder der das Vorbereitungsverfahren durchgeführt hat. Sie oder er zeigt die Tatsachen den Strafverfolgungsbehörden an (Art. 16 Abs. 7).

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen.

Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten damit einverstanden sind.

An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltendenallgemeinen Feiertagen dürfen keine Trauungen stattfinden.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Bewilligung der Eheschliessung zwischen ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2 IPRG ).

Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt einzureichen, das die Trauung durchführen soll. Beizulegen sind: a. die Eheanerkennungserklärung des Heimat- oder Wohnsitzstaates beider Verlobten (Art. 43 Abs. 2 IPRG); b. die Dokumente nach Artikel 64.

Gleichzeitig mit dem Entscheid über das Gesuch entscheidet die Aufsichtsbehörde über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 69).

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung
ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder für die Trauung zuständig ist, tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB).

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Verlobten einzeln an. Ausnahmsweise werden die Verlobten gemeinsam angehört, wenn dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Verlobten haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.

Die Anhörung der Verlobten und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte werden protokolliert.

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch um Ehevorbereitung nicht eingetreten oder die Trauung verweigert wird, folgenden Personen und Stellen schriftlich mit: a. den Verlobten; der Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung; b. der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, wenn eine der verlobten Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt; c. der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons der Braut und des Bräutigams.

Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass mit der beabsichtigten oder erfolgten Eheschliessung eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern bezweckt wird (Art. 82 a VZAE ). Zudem teilt es ihr das Resultat allfälliger Abklärungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuchs mit.

Die Anzeige der festgestellten Widerhandlungen und die Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel 16 Absatz 7.

ZStV; 7. Kapitel: Vorbereitung der Eheschliessung und Trauung

Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Gesuch beider Verlobten ausgestellt.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz (Art. 62–67, 69 und 74 a). Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes einer oder eines der Verlobten zuständig.

ZStV; 7a. Kapitel: Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Aufgehoben

ZStV; 7a. Kapitel: Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Eingetragene Partnerinnen oder Partner, die ihre vor dem 1. Juli 2022 in der Schweiz oder im Ausland begründete eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, können die Umwandlungserklärung in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgeben. Im Ausland können sie die Erklärung der zuständigen Vertretung der Schweiz abgeben.

Sie müssen die Umwandlungserklärung gemeinsam und persönlich in schriftlicher Form abgeben.

Weisen sie nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, persönlich auf dem Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann die Umwandlungserklärung ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.

Ihre Unterschriften werden beglaubigt.

ZStV; 7a. Kapitel: Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe

Wird die Umwandlungserklärung auf gemeinsamen Antrag der eingetragenen Partnerinnen oder Partner in zeremonieller Form in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen durch die Zivilstandsbeamtin oder den Zivilstandsbeamten im Trauungslokal entgegengenommen, so gilt Folgendes: a. Die Entgegennahme der Umwandlungserklärung ist öffentlich. b. Die Zeuginnen oder Zeugen müssen von den beiden Partnerinnen oder Partnern gestellt werden. c. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die Umwandlungserklärung entgegen, lässt sie von den beiden Partnerinnen oder Partnern sowie den beiden Zeuginnen oder Zeugen unterschreiben und beglaubigt die Unterschriften.

Im Übrigen sind die Artikel 72 und 75 n Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

ZStV; 8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem

Das BJ ist verantwortlich für den Betrieb sowie die Neu- und Weiterentwicklung (Entwicklung) des zentralen Personen-Informationssystems (System).

Es trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit.

Die Stellen, die das System benutzen, sind in ihrem Bereich für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit verantwortlich.

ZStV; 8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem

Der Bund finanziert den Betrieb und die Entwicklung des Systems. Er stellt den Applikationsbetrieb und die fachtechnische Unterstützung der Kantone sicher.

Die Kantone bezahlen dem Bund für die Nutzung des Systems zu Zivilstandszwecken jährlich eine Gebühr von 600 000 Franken. Das BJ verständigt sich mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) auf die Zahlungsmodalitäten und stellt den Kantonen jährlich Rechnung.

Die Kantone erbringen ihre Leistungen nach den Artikeln 78–78 b ohne Entschädigung durch den Bund.

ZStV; 8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem

Die Kantone werden in die Entwicklung des Systems einbezogen, soweit es Zivilstandszwecke betrifft.

Der Einbezug erfolgt im Rahmen einer Fachkommission und durch den Beizug von Fachpersonen.

ZStV; 8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem

Zum Zweck der Mitwirkung der Kantone bei der Entwicklung des Systems wird eine Fachkommission eingesetzt.

Die Fachkommission besteht aus neun Mitgliedern. Das BJ und die KKJPD bestimmen je vier Vertreterinnen oder Vertreter. Das BJ ernennt zusätzlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

Die Fachkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erarbeitung von Grundlagen und Empfehlungen für die Entwicklung des Systems; b. Behandlung von Fachfragen betreffend die Anwendung des Systems.

Das BJ kann die Einzelheiten der Organisation der Fachkommission in einem Reglement regeln.

ZStV; 8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem

Die Kantone stellen dem BJ für die Entwicklung des Systems unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung.

Die Fachpersonen wirken insbesondere bei folgenden Aufgaben mit: a. Erarbeitung und Prüfung von Konzepten und Anforderungen; b. Entwerfen von Testszenarien und Testfällen; c. Testen des Systems; d. Dokumentation des Systems.

ZStV; 8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem

Die Zugriffsrechte richten sich nach den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten der beteiligten Behörden.

Sie sind im Anhang tabellarisch dargestellt.

Der Zugang wird durch den FIS eingerichtet, geändert und aufgehoben.

Gesuche um Zugriff im Abrufverfahren nach Artikel 43 a Absatz 4 ZGB sind an das BJ zu richten.

ZStV; 8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem

Das BJ ist für die Sicherung der Daten des Systems verantwortlich.

ZStV; 8. Kapitel: Zentrales Personen-Informationssystem

Die Daten werden nach dem hinterlegten Standardzeichensatz erfasst (ISO-Norm 8859-1 + Latin Extended-A ).

ZStV; 9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit

Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden.

Die Auskunft wird nach Artikel 47 erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen.

ZStV; 9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit

Die Personenstandsdaten, Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung angemessen zu schützen.

Die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörden und das EAZW treffen in ihrem Bereich die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personenstandsdaten und zur Aufrechterhaltung der Beurkundung des Personenstandes bei einem Systemausfall.

Das EAZW erlässt auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesrates sowie des EJPD über die Informatiksicherheit Weisungen über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für die Koordination mit den Kantonen.

ZStV; 9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit

Die Aufsichtsbehörden und das EAZW überwachen die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung der Datensicherheit im Rahmen ihrer Aufsichts- und Inspektionstätigkeit (Art. 84 und 85). Sie sorgen dafür, dass Mängel beim Datenschutz und bei der Datensicherheit so rasch als möglich behoben werden.

Das EAZW zieht den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten sowie das Bundesamt für Cybersicherheit bei.

Es zieht das Nationale Zentrum für Cybersicherheit bei.

Der EDÖB koordiniert sich im Rahmen seiner Aufsicht mit dem EAZW und bei Bedarf mit den kantonalen Datenschutzbehörden.

ZStV; 10. Kapitel: Aufsicht und Zuständigkeiten der Bundesbehörden

Das EAZW übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus und sorgt für die korrekte und einheitliche Anwendung des Bundesrechts.

Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivil stands wesens in ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabenteilung vorsehen oder ihre Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einvernehmen mit dem EAZW die nötigen Vereinbarungen.

Das EAZW übt die Oberaufsicht namentlich durch folgende Mittel aus: a. Erlass von Weisungen; b. Erlass und Zurverfügungstellung von obligatorischen und freiwilligen Zivilstandsformularen; c. Inspektion der Aufsichtsbehörden sowie der kantonalen Zivilstandsarchive; d. Entgegennahme der periodisch zu erstellenden kantonalen Inspektionsberichte (Art. 85 Abs. 2); e. Vorbereitung der Genehmigung kantonaler Erlasse im Bereich des Zivilstandswesens (Art. 49 Abs. 3 ZGB); f. Vorbereitung der Beschwerden des BJ gegen kantonale Entscheide in Zivilstandssachen (Art. 90 Abs. 4); g. Beratung und Unterstützung der kantonalen Zivilstandsbehörden und der Schweizer Vertretungen in Zivilstandsfragen; h. Ausbildung der konsularischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zivilstandssachen; i. Sicherstellung der Konformität des Personenstandsregisters mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts; j. Wahrnehmung der Interessen der Schweiz bei der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC); k. Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten an ausländische Behörden (Art. 61).

Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt mit Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.

Das BJ kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich des Austauschs und der Beschaffung von Personenstandsdaten selbstständig abschliessen.

Der FIS ist für die technischen Aspekte des Betriebs, der Entwicklung und der Ausbildung sowie den Support des Personenstandsregisters zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erlass von fachtechnischen Weisungen; b. Durchführung von fachtechnischen Inspektionen; c. Pflege der Register der Gemeinden und Heimatorte; d. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden; e. Harmonisierung der Register mit der AHV-Nummer.

ZStV; 10. Kapitel: Aufsicht und Zuständigkeiten der Bundesbehörden

Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.

Die Aufsichtsbehörden berichten dem EAZW jährlich über: a. die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 2 ZGB); b. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen; c. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen und die getroffenen Massnahmen; d. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen; e. die Erfüllung von Aufgaben, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht, wie die Einhaltung des Datenschutzes, die Gewährleistung der Datensicherheit sowie Massnahmen zur Integration Behinderter (Art. 18 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002 ); f. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.

...

ZStV; 10. Kapitel: Aufsicht und Zuständigkeiten der Bundesbehörden

Die Aufsichtsbehörden schreiten von Amtes wegen gegen die vorschriftswidrige Amtsführung der ihnen untergeordneten Amtsstellen ein und treffen die erforderlichen Massnahmen, gegebenenfalls auf Kosten der Gemeinden, der Bezirke oder des Kantons.

Die gleichen Befugnisse stehen dem EAZW zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.

Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.

ZStV; 10. Kapitel: Aufsicht und Zuständigkeiten der Bundesbehörden

Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die sich zur Ausübung ihres Amtes als unfähig erwiesen haben oder die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 nicht mehr erfüllen, sind durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des EAZW ihres Amtes zu entheben oder gegebenenfalls von der Wiederwahl auszuschliessen.

Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.

ZStV; 10. Kapitel: Aufsicht und Zuständigkeiten der Bundesbehörden

Besteht bei einer Gruppe beurkundeter Personenstandsdaten ein gleichartiger und ausschliesslich registertechnischer Anpassungsbedarf, so kann das EAZW den FIS durch schriftliche Verfügung anweisen, diese im Personenstandsregister anzupassen.

ZStV; 11. Kapitel: Verfahren und Rechtsmittel

Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht.

Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn: a. sie persönlich betroffen sind; b. ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; c. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind; d. eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben; e. sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft.

Verfahren zwischen Privaten und Zivilstandsbehörden können unter den folgenden Voraussetzungen auf elektronischem Weg durchgeführt werden: a. die Identität des Urhebers muss eindeutig feststehen; b. die Unterschriften müssen die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur erfüllen; c. die Integrität und die Vertraulichkeit der Übermittlung müssen gewährleistet sein.

Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden.

ZStV; 11. Kapitel: Verfahren und Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.

Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.

Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Das BJ kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.

Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des BJ zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.

ZStV; 12. Kapitel: Strafbestimmung

Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln 34–39 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst.

Die Zivilstandsämter zeigen die Verstösse der Aufsichtsbehörde an.

Die Kantone bestimmen die für die Beurteilung der Verstösse zuständigen Behörden.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Nach der Einführung des Beurkundungssystems Infostar dürfen für die Beurkundung keine anderen Informatikmittel mehr eingesetzt werden. Das EAZW regelt deren übergangsrechtliche Verwendung.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich sein: a. Geburtsregister 110 Jahre; b. Eheregister 80 Jahre; c. Todesregister 50 Jahre; d. Familienregister und Anerkennungsregister ab ihrer Einführung.

Die Originale der Register, die von den durch das EJPD mit zivilstandsamtlichen Funktionen betrauten schweizerischen Vertretungen im Ausland geführt wurden, müssen dem EAZW für die in Absatz 1 aufgeführten Zeiträume zugänglich sein.

Anstelle der Originale können elektronische Datenträger oder lesbare Kopien auf Mikrofilm benützt werden.

Ist ein Zugriff auf elektronische Datenträger für die Bekanntgabe der Daten möglich, so müssen die Hinweise nach Artikel 93 Absatz 1 und die Änderungen nach Artikel 98 nur in der elektronischen Registerversion nachgeführt werden.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Die Daten aus den in Papierform geführten Zivilstandsregistern und Belegen werden in der Form nach den Artikeln 47–47 b bekannt gegeben.

Die Daten aus den Registern nach Artikel 92 a Absatz 1 bis werden vom EAZW in der Form nach den Artikeln 47–47 b bekannt gegeben.

Zivilstandsurkunden, die gestützt auf elektronisch gespeicherte Daten ausgefertigt werden, sind vor der Unterzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Angaben in den in Papierform geführten Registern zu überprüfen. Vorbehalten bleiben die Hinweise und Änderungen nach Artikel 92 a Absatz 3.

Die Geburtsurkunde für eine adoptierte Person wird aufgrund des anlässlich der Adoption im Geburtsregister eingefügten Deckblattes ausgefertigt.

Interessierte können eigene Daten in den in Papierform geführten Registern und Belegen einsehen, sofern eine andere Form der Bekanntgabe offensichtlich nicht zumutbar ist.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Die Kantone sorgen bis spätestens am 31. Dezember 2020 für die definitive Sicherung der seit dem 1. Januar 1929 in den Familienregistern beurkundeten Daten in Form lesbarer Kopien auf Mikrofilm.

Sie können die Mikrofilme durch Techniken der digitalen Archivierung ersetzen. In diesem Fall stellen sie sicher, dass die digitalisierten Daten bis zur Ablieferung an die kantonalen Archive langfristig lesbar sind.

Sie stellen sicher, dass die Zivilstandsregister, die nicht mehr im Besitz der Zivilstandsämter sind, an einem geeigneten Ort dauerhaft und geschützt vor unbefugtem Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung aufbewahrt werden.

Artikel 32 Absatz 2 regelt die Sicherung der Belege zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Personenstandsdaten aus dem Familienregister werden in die zentrale Datenbank Infostar übertragen.

Das EAZW erlässt die nötigen Weisungen.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ernannt oder gewählt worden sind, müssen den Fachausweis nur dann erwerben (Art. 4 Abs. 3 Bst. c), wenn sie das Amt nach dem 30. Juni 2001 angetreten haben.

Die Frist für den Erwerb beträgt drei Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist nach Absatz 2 verlängern, wenn der fachlich zuverlässige Vollzug gewährleistet ist.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass bestimmte Mitglieder einer Gemeindeexekutive zu ausserordentlichen Zivilstandsbeamtinnen oder ausserordentlichen Zivilstandsbeamten mit der ausschliesslichen Befugnis, Trauungen zu vollziehen und die Erklärungen über die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe entgegenzunehmen, ernannt werden, wenn: a. die Trauung durch diese Personen der Tradition entspricht und in der Bevölkerung fest verankert ist; und b. die erforderliche Aus- und Weiterbildung sichergestellt ist.

...

Die Aufsichtsbehörde berichtet dem EAZW im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht (Art. 85 Abs. 2) über die ernannten Personen.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen: a. Kindesanerkennungen sowie deren Aufhebung; b. Adoptionen sowie deren Aufhebung; ausserdem ist bei einer Adoption die ursprüngliche Eintragung durch ein Deckblatt zu ersetzen; letzteres ist bei der Aufhebung zu entfernen; c. Feststellungen der Vaterschaft; d. nachträgliche Eheschliessungen der Eltern; e. Aufhebungen des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter; f. Familiennamensänderungen; fbis. Anpassungen der Namensschreibweise aufgrund von Anträgen nach Artikel 99 f; g. Vornamensänderungen; h. Geschlechtsänderungen.

Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen: a. Familiennamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten von Absatz 1 Buchstabe f; b. Vornamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1994; c. Geschlechtsänderungen vor dem 1. Januar 2002.

Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen: a. Aufhebungen der Verschollenerklärung; b. Widerrufe von Todesfeststellungen.

Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend: a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist; b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis durch Adoption erloschen ist; c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt worden ist.

Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht.

Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt.

Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6 a Abs. 3), werden nicht nachgeführt.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein; 2. Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 mit Ausnahme der Artikel 130–132. Die Artikel 130–132 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 werden mit der Inkraftsetzung der Artikel 22 und 43 Absätze 1–3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 durch das EJPD aufgehoben (Art. 100 Abs. 3).

...

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Im Zeitpunkt der erstmaligen und umfassenden Zuweisung und Bekanntgabe der AHV-Nummer nach Artikel 8 a werden die im Personenstandsregister geführten Personen der ZAS gemeldet.

Nach dieser Meldung wird jede nach Artikel 93 Absatz 1 oder 2 rückerfasste Person der ZAS gemeldet.

Das Verfahren für die Zuweisung, Verifizierung und Bekanntgabe der AHV-Nummer richtet sich nach den Artikeln 133 bis und 134 quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und Hinterlassenenversicherung.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Fehlen bei der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Person die Voraussetzungen für die Datenlieferung nach Artikel 49 Absatz 3, so werden die Angaben bis 31. Dezember 2014 noch in Papierform mitgeteilt.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Die Person, die eine Fehlgeburt erlitten hat oder schriftlich erklärt, der Erzeuger zu sein, kann eine vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erlittene Fehlgeburt innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung dem Zivilstandsamt melden und sich eine Bestätigung ausstellen lassen.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen
ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Eine Person, deren Daten vor dem Inkrafttreten dieser Änderung im Zivilstandsregister erfasst worden sind, kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz und im Ausland gegenüber der zuständigen Schweizer Vertretung das Gesuch stellen, dass ihre Namen mit dem Zeichensatz nach Artikel 80 in der Fassung dieser Änderung geschrieben werden.

Das Gesuch kann gestellt werden: a. jederzeit im Rahmen eines im Personenstandsregister zu beurkundenden Zivilstandsereignisses; b. ab dem 1. Januar 2025 jederzeit und unabhängig von einem Zivilstandsereignis.

Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, können das Gesuch über die Anpassung der Namensschreibweise nur gemeinsam stellen.

Das Gesuch für ein minderjähriges Kind ist von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so ist dazu seine Zustimmung erforderlich.

Für das Gesuch ist das vom EAZW zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

ZStV; 13. Kapitel: Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2004 in Kraft.

Artikel 9 Absatz 2 tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Das EJPD bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 22 und 43 Absätze 1–3.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →