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210 ZGBCC CH

Art. 976b Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch; Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch; E. Löschung und Änderung der Einträge; III. Erleichterte Löschung; 2. Andere Einträge; b. Bei Einspruch
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Art. 976b ZGB

Erhebt die berechtigte Person Einspruch, so prüft das Grundbuchamt das Begehren um Löschung auf Antrag der belasteten Person erneut.

Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass dem Begehren trotz Einspruchs zu entsprechen ist, so teilt es der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag im Hauptbuch löschen wird, wenn sie nicht innert drei Monaten beim Gericht auf Feststellung klagt, dass der Eintrag eine rechtliche Bedeutung hat.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

1I 13 49 · lu (Art. 976b ZGB)
Deletion of Erroneous Right-of-Way Servitude
This provision governs the subsequent procedure if the entitled party objects.
11.2020.162 · ti (Art. 976b cpv. 2 CC)
Cancellation of Erroneously Recorded Land Servitude
Mentioned in the reasoning (consideranda 5) regarding the right of the owner to initiate a lawsuit to confirm the legal validity of an inscription following a registrar's decision.