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Art. 962a Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

ZGB; Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch; Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch; B. Eintragung; II. Anmerkungen; 2. Von Vertretungen
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Art. 962a ZGB

Im Grundbuch können angemerkt werden: 1. der gesetzliche Vertreter auf sein Begehren oder auf Begehren der zuständigen Behörde; 2. der Erbschaftsverwalter, der Erbenvertreter, der amtliche Liquidator und der Willensvollstrecker auf ihr Begehren oder auf Begehren eines Erben oder der zuständigen Behörde; 3. der Vertreter eines unauffindbaren Eigentümers, Grundpfandgläubigers oder Dienstbarkeitsberechtigten auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts; 4. der Vertreter einer juristischen Person oder anderen Rechtsträgerin bei Fehlen der vorgeschriebenen Organe auf sein Begehren oder auf Begehren des Gerichts; 5. der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf sein Begehren oder auf Begehren der Stockwerkeigentümerversammlung oder des Gerichts.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

PQ180031 · zh (Art. 962a Ziff. 1 ZGB)
Reversal of Protective Assistance Order Based on Insufficient Evidence of Legal Weakness
Cited in the final order regarding the request to delete the annotation in the land register based on this provision.
OGBES.2017.2 · so (Art. 962a Ziff. 2 ZGB)
Property Owner Appeal of Continuing Executor's Lien Registration
Cited in the reasoning to describe the original annotation that was the subject of the dispute.
PQ180031 · zh (Art. 962a Ziff. 1 ZGB)
Appeal Against Revocation of Guardianship Due to Family Dispute Over Asset Management
Cited in Dispositive point 2 regarding the instruction to the Land Registry Office to delete the annotation based on the revoked authority's decision.